USt & Innenleistungen einer Organschaft

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Manche Vereine lagern bestimmte Aktivitäten auf Tochtergesellschaften, z.B. eine GmbH, aus. Wenn diese Gesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Verein eingegliedert ist, liegt eine Organschaft vor. Verein und Gesellschaft werden dann als ein Unternehmen behandelt, so dass die Leistungen der GmbH an den Verein als umsatzsteuerfreie Innenumsätze behandelt werden.

Quelle BMF-Schreiben vom 01.04.2026 [Aktenzeichen III C 2 - S 7105/00035/008/056].

Wie sind Innenleistungen innerhalb einer Organschaft umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Danach sind Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nicht steuerbar, und zwar unabhängig von ihrer Verwendung für wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.

Die Organschaft gilt weiterhin als einheitlicher Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Innenleistungen sind daher grundsätzlich nicht steuerbar. Der Organträger ist zugleich Steuerschuldner der Organschaft, und die Unternehmereigenschaft ist eine Voraussetzung der Organschaft. Leistungen der Organgesellschaft bleiben innerhalb des Organkreises auch bei unternehmensfremder Verwendung nicht steuerbar. Eine Wertabgabe kommt nur auf Ebene des Organträgers bei tatsächlicher privater Nutzung in Betracht. Die Innenleistung bleibt umsatzsteuerlich neutral. Nutzungsänderungen werden künftig regelmäßig über eine Vorsteuerberichtigung statt über eine Wertabgabe erfasst.