USt & Informationsblatt für Vorträge und Kurse
Datum:
In einem neuen Informationsblatt fasst das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art zusammen im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.
Quelle BMF-Schreiben, 24.10.2025.
Welche Voraussetzungen bedingt die Umsatzsteuerbefreiung von Vorträgen und Kursen?
Anwendungsbereich
Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die vom BMF genannten Kriterien sind somit auf Veranstaltungen anzuwenden, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann ebenso Schul- oder Hochschulunterricht sein. Die Kriterien sind nicht auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen anzuwenden.
Maßgebliche Kriterien der Veranstaltung
Insgesamt definiert das BMF drei Kernbereiche, die insgesamt erfüllt sein müssen:
- Inhalt der Veranstaltung
- Zielsetzung der Veranstaltung
- Objektive Eignung der Lehrkraft
Ist eine Veranstaltung nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt beziehungsweise nach dem Fernunterrichtsgesetz zugelassen, gilt sie als Veranstaltung wissenschaftlicher oder belehrender Art gemäß § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.
Weitere Kriterien
Neben den vorstehend genannten Kriterien sind weitere zwingende Voraussetzungen, dass
- die Veranstaltungen von begünstigten Einrichtungen (z.B. Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen, gemeinnützigen Einrichtungen, usw.) durchgeführt werden und
- die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden (über 50%).
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Bildungsangebote durchführen, sollten ihre Angebote anhand des Kriterienkatalogs des BMF überprüfen um sicherzustellen, dass die Parameter für eine Umsatzsteuerbefreiung im Sinne der Norm vorliegen. Dies kann beispielsweise mittels einer Checkliste erfolgen, die zusammen mit den zu führenden Nachweisen, im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt, vorgelegt werden kann.
Insbesondere ist die Qualifikation der Lehrkräfte in den Blick zu nehmen. In der Praxis werden oftmals engagierte Mitglieder eingesetzt, die den Anforderungen des BMF nicht genügen. Angebote, die objektiv reinen Freizeitcharakter haben sind weiterhin nicht als umsatzsteuerfreie Leistung im Sinne der Vorschrift anzusehen.