USt & Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Datum:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Vorsteuerabzug gemischt genutzter Wirtschaftsgüter sowie zur Abgrenzung und Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben geäußert.
Quelle BMF-Schreiben vom 01.04.2026 [Aktenzeichen III C 2 - S 7316/00022/007/023].
Wie hat der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern zu erfolgen?
Beim Vorsteuerabzug ist konsequent zwischen der Verwendung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu unterscheiden. Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann er insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, so dass ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die spätere Privatnutzung unterliegt dann der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Bei einer Nutzung sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten besteht kein Zuordnungswahlrecht, sondern ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall entsprechend der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.
Eine zentrale Neuregelung betrifft die Behandlung nachträglicher Nutzungsänderungen. Das BMF hat bei einer Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs die bisherige Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe aufgegeben. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist jetzt das Nutzungsverhältnis zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Spätere Änderungen stellen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr dar, sondern eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung auslösen kann. Dies gilt sowohl bei einer Verschiebung zugunsten des unternehmerischen als auch zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs sowie bei Nutzungsübertragungen zwischen beiden Sphären.
Beispiel Ein Verein lässt eine Mehrzweckhalle schlüsselfertig errichten (Fertigstellung und Abnahme am 01.01.01, Herstellungskosten 300.000 EUR zzgl. 57.000 EUR Umsatzsteuer). Der Verein beabsichtigt nachweislich von Anfang an, die Halle ab dem 01.12.2001 umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, und zwar im Umfang von 50 % der Hallennutzung. Bis zum 01.12.2001 wird die Sporthalle vorübergehend nur für ideelle Vereinszwecke genutzt.
Die bestimmungsgemäße unternehmerische Nutzung im Jahr 01 beträgt 50 %. Die Mehrzweckhalle ist deshalb zu 50 % dem Unternehmen zuzuordnen und die Vorsteuern aus der Errichtung der Mehrzweckhalle sind daher zu 50 % (28.500 EUR) abzugsfähig. Dabei ist die anfängliche ausschließliche nichtwirtschaftliche Verwendung unbeachtlich. Die vorübergehende nichtwirtschaftliche Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeanteils im Zeitraum 01.01.2001 bis zum 01.12.2001 unterliegt einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von 2.612 EUR zuungunsten des Vereins (28.500 EUR Vorsteuern x 1/10 Berichtigungsbetrag x 11/12).
Hinweis Diese neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zugleich gilt bis zum 31.12.2026 eine Übergangsregelung, wonach es nicht beanstandet wird, wenn Unternehmen einheitlich noch die alte Verwaltungsauffassung anwenden. Wir beraten Sie gern zu der Thematik.