USt & Flugunterricht
Datum:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Flugunterricht, der dazu dient, eine sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen, nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.
Quellen
- BFH, Urteil 13.11.2024 [Aktenzeichen XI R 31/22]
- BFH Pressemitteilung 007/25 vom 20.02.2025.
Flugunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei
Im Streitfall war ein Luftsportverein in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer geltend gemacht - zunächst ohne Erfolg. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit, weshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab.
Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer als „Schul- und Hochschulunterricht“ bzw. als „Aus- und Fortbildung“ komme aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“ gehe, was für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ nötig wäre. Flugunterricht sei vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als „Aus- und Fortbildung“ steuerfrei. Die Privatpilotenlizenz sei keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Hinweis Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.