USt & EU-Lieferung von Blindenwerkstatt

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Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte zwischen zwei umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften zu entscheiden. Zwar befreien beide Vorschriften von der Umsatzbesteuerung, jedoch schließen die Befreiungsvorschrift für Blindenwerkstätten den Vorsteuerabzug aus während die Befreiungsvorschrift für innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren den Vorsteuerabzug zulässt.

Quelle FG Niedersachsen Urteil 14.11.2024 [Aktenzeichen 5 K 17/24].

Vorsteuerabzug & Konkurrenz von Befreiungsvorschriften

Das Urteil ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Liegen für die Lieferung durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkstätte) auch die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) vor (hier: innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach Österreich), geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG vor, die den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ausschließt (insofern entgegen Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).