USt & eRechnung

Datum:

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Einführung und Vorrangstellung der eRechnung beschlossen. Dazu wurde in § 14 Abs. 1 ff. Umsatzsteuergesetz die Pflicht zur Ausstellung und Entgegennahme von eRechnungen eingeführt.

Quelle    Bundesrat Kompakt, TOP 2 und BR-Drucksachen 87/24.

Bitte beachten Sie unser Geminarangebot "Das Wachstumschancengesetz - die wichtigsten Neuerungen sowie die Chancen und Herausforderungen der eRechnung".

Einführung der eRechnungspflicht

Umfang der eRechnungspflicht

  • Grundsätzlich bei allen Umsätzen mit einem anderen Unternehmer (B2B) im Inland.
  • Auch bei Rechnungen ohne Steuerausweis von Kleinunternehmern nach § 19 UStG.
  • Umsätze, die dem inländischen Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG unterliegen.

Ausnahmen von der eRechnungspflicht

  • Rechnungen über Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfrei sind.
  • Es gibt weiterhin keine (e)Rechnungsausstellungspflicht bei Umsätzen mit Verbrauchern (B2C).
  • Kleinbetragsrechnungen nach §§ 33, 34 UStDV.

Anwendungszeitpunkt & Übergangsregelung für Rechnungsausstellung

  • Umsätze zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026:
    Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich.
  • Umsätze zwischen dem 01.01.2027 und 31.12.2027:
    Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich, sofern Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr < 800.000 €.
  • Umsätze zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2027:
    Umsatzunabhängig: Rechnungsausstellung via anderen elektronischen Formats (bei Zustimmung des Empfängers), wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird.

Umsetzung im Rahmen der Simba-Anbindung Plus