USt & eRechnung

Datum:

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Einführung und Vorrangstellung der eRechnung beschlossen. Dazu wurde in § 14 Abs. 1 ff. Umsatzsteuergesetz die Pflicht zur Ausstellung und Entgegennahme von eRechnungen eingeführt.

Quelle    Bundesrat Kompakt, TOP 2 und BR-Drucksachen 87/24.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern informiert in seiner Pressemitteilung 01/2024 vom 16.08.2024 über die "Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnung: Wichtige Infos für Vereine".

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15.10.2024 umfangreiche Verwaltungsanweisungen mit Detailregelungen zur eRechnung erlassen und auf seiner Homepage Fragen und Antworten zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht.

Bitte beachten Sie unser Geminarangebot "Das Wachstumschancengesetz - die wichtigsten Neuerungen sowie die Chancen und Herausforderungen der eRechnung".

Einführung der eRechnungspflicht

Umfang der eRechnungspflicht

  • Grundsätzlich bei allen Umsätzen mit einem anderen Unternehmer (B2B) im Inland.
  • Umsätze, die dem inländischen Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG unterliegen.
  • Auch bei Rechnungen ohne Steuerausweis von Kleinunternehmern nach § 19 UStG.
    !! Update durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024 !!
    Der neue § 34a UStDV enthält eine Ausnahmeregelung nach der Kleinunternehmer kein eRechnungen ausstellen müssen. Die Pflicht eRechnungen empfangen zu können bleibt davon unberührt.

Ausnahmen von der eRechnungspflicht

  • Rechnungen über Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfrei sind.
  • Es gibt weiterhin keine (e)Rechnungsausstellungspflicht bei Umsätzen mit Verbrauchern (B2C).
  • Kleinbetragsrechnungen nach §§ 33, 34 UStDV.

Anwendungszeitpunkt & Übergangsregelung für Rechnungsausstellung

  • Umsätze zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026:
    Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich.
  • Umsätze zwischen dem 01.01.2027 und 31.12.2027:
    Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich, sofern Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr < 800.000 €.
  • Umsätze zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2027:
    Umsatzunabhängig: Rechnungsausstellung via anderen elektronischen Formats (bei Zustimmung des Empfängers), wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird.

Umsetzung im Rahmen der Simba-Anbindung Plus