USt & Direktverbrauch Energieerzeugung

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung die Verwaltungsanweisungen zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung neu geregelt.

Quelle   BMF Schreiben 31.03.2025

Die Neuregelungen im Einzelnen

Direktverbrauch von Strom (Textziffern 1-3; Abschnitt 2.5 Abs. 1-11 UStAE)
Nicht eingespeister, sondern dezentral verbrauchten Strom führt mangels Verschaffung der Verfügungsmacht nicht zu einer Lieferung. Eine fiktive Rücklieferung der selbst verbrauchten Menge ist damit hinfällig. Folglich ist die Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber auf die tatsächlich in das Netz eingespeiste Menge begrenzt.

Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk (Textziffern 4; Abschnitt 2.5 Abs. 12-18 UStAE)
Der Ansatz des durchschnittlichen Fernwärmepreises anstelle anteiliger Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme ist unzulässig sei. Die Bemessungsgrundlage ist nach den Selbstkosten zu bestimmen, wenn ein Einkaufspreis für den entnommenen oder für einen gleichartigen Gegenstand am Markt nicht ermittelt werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Anlage zur Produktion von Wärme nicht auch an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist.
Außerdem hat die Aufteilung der Selbstkosten nicht nach der „energetischen Methode“ (Menge an elektrischer und thermischer Energie in kWh), sondern anhand der Marktpreismethode zu erfolgen, bei der auf einen tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsatz abzustellen ist.

Anwendungszeitpunkt
Die Neuregelungen sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden.