USt & Schul- und Bildungszwecke
Datum:
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 grundlegend reformiert. Die bisherigen Regelungen führten oftmals zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Insbesondere war die Abgrenzung, welche Leistungen als Bildungsleistungen anzusehen sind regelmäßig streitgegenständlich.
Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geänderten Verwaltungsanweisungen bringen nun mehr Rechtssicherheit für Anbieter von Schul- und Bildungsleistungen. Die Regelungen gelten für Umsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für Anpassungen zu geben enthält die neue Regelung eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.
Quelle BMF-Schreiben, 24.10.2025.
Welche Kriterien gelten für die Umsatzsteuerbefreiung von Schul- und Bildungsleistungen?
Zunächst wurde der Kreis der begünstigten Leistungserbringer weiter gefasst. Demnach sind die folgenden Einrichtungen und Unternehmen von der Vorschrift erfasst:
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Aufgaben des Schulunterrichts, Hochschulunterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung oder der beruflichen Umschulung betraut sind
- Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft, sofern die Einrichtungen über eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Positiv zu bewerten ist zudem die Konkretisierung der begünstigten Leistungen. Durch die Neufassung wurde der Kreis der unter die Norm fallenden Leistungen größer gezogen. Begünstigt sind demnach:
- Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung
- Der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht wird in § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. c UStG gesondert geregelt.
Nicht umfasst vom Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG ist außerhalb des integrierten Systems erteilter spezialisierter, punktueller Unterricht (z.B. Fahrschulunterricht). Denn der Begriff meint ein integriertes System zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites Spektrum von Stoffen.
Auch durch die Neufassung der Vorschrift bleiben Veranstaltungen und Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf bloße Freizeitgestaltung gerichtet sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Das BMF setzt insbesondere die aktuelle Rechtsprechung um. Demnach dienen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck Leistungen, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat. Es kommt nicht auf die die Ziele des Leistungsempfängers an. Entscheidend ist vielmehr die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung als Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung.
Diese Klarstellung bringt insbesondere mehr Rechtssicherheit in der Praxis mit Unterricht für Erwachsene. So war beispielsweise der Musikunterricht für Erwachsene regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Digitale Bildungsangebote
Das BMF – Schreiben enthält konkrete Parameter für digitale und hybride Bildungsleistungen. Demnach können Bildungsleistungen auch parallel zu bzw. anstelle einer „Vor-Ort“ – Veranstaltung als interaktiver Stream angeboten werden. Interaktiv bedeutet, dass sich die zugeschalteten Teilnehmer aktiv beteiligen können.
Oftmals werden derartige Veranstaltungen aufgezeichnet und den Teilnehmern im Nachgang bereitgestellt. Erfolgt dies ohne gesondertes Entgelt, liegt eine Nebenleistung zur Bildungsleistung vor.
Hiervon abzugrenzen sind reine Streaming – Angebote eines aufgezeichneten Unterrichts oder Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung. Hierunter fallen beispielsweise Lern-Apps und Lernplattformen. Diese Leistungen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Etwas anderes ergibt sich bei Lehrgängen und Streaming – Angeboten, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind. Diese Leistungen gelten als Bildungsleistungen im Sinne der Vorschrift und sind somit von der Steuerbefreiung umfasst.
Bildungsleistungen im beruflichen Kontext
Gemäß dem Schreiben umfasst der Bereich der Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung (berufsbildende Leistungen) nach Art. 44 S. 1 MwStVO
- Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf (Alt. 1) sowie
- jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen (Alt. 2). Für die Leistungen nach Alternative 2 besteht kein Unmittelbarkeitserfordernis noch kommt es auf einen direkten Gewerbe- oder Berufsbezug an. Es wird vielmehr auf die konkrete Eignung der Schulungsmaßnahme abgestellt. Das heißt, es muss den Teilnehmers ermöglicht werden, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen.
Eng verbundene Leistungen
Neben den Bildungsleistungen gibt es zahlreiche hiermit eng verbundene Leistungen. Gemäß BMF sind dies eigenständige Leistungen, die zur Bildungsleistung erbracht werden. Beide Leistungen müssen von einer in § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG genannten Einrichtung erbracht werden. Zudem muss der eng verbundene Umsatz zur Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich sein. Dies ist anzunehmen, wenn er von solcher Art und Qualität ist, dass ohne Rückgriff auf ihn eine Gleichwertigkeit der Bildungsleistung nicht gewährleistet ist.
Allerdings darf ein eng verbundener Umsatz nicht im Wesentlichen zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen bestimmt sein. In diesem Sinne gehören nicht zu den eng verbundenen Leistungen:
- Entgeltliche Forschungstätigkeiten staatlicher Hochschulen
- Entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränke an Teilnehmer
- Unterbringung der Teilnehmer
Die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, wie zum Beispiel bei Kaffeepausen, kann hingegen als eng verbundener Umsatz angesehen werden.
Bescheinigungsverfahren
Besonders groß waren die Erwartungen mit Blick auf die Neuregelung des Bescheinigungsverfahrens. War zunächst eine komplette Abschaffung im Gespräch, wurde das Verfahren letztlich doch beibehalten.
Allerdings ist der Bescheinigungstext nicht mehr so stark verengt, wie es noch in § 4 Nr. 21 UStG a.F. der Fall war. Denn nun spiegelt sich der erweiterte Kreis der begünstigten Leistungen auch im Bescheinigungstext wieder. Das ist in der Praxis als großer Vorteil für die leistenden Unternehmen anzusehen. Denn schwierige Diskussionen, ob eine Leistung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung vorbereiten sind damit passé.
Lange wurde auch diskutiert, ob Bescheinigungen, die vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden auch unter der neuen Regelung weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Das BMF – Schreiben bringt hierzu Klarheit. Sofern die bescheinigten Leistungen keine wesentlichen Änderungen erfahren haben bleiben alte Bescheinigungen bis zum Ablauf weiterhin gültig.