USt & Auslagerung des Spielbetriebs

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.

Quelle BFH, Urteil 06.11.2025 [Aktenzeichen V R 36/23].

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen hat die unentgeltliche Überlassung von Sportanlagen?

Wenn ein Sportverein den Spielbetrieb auslagert

Die Auslagerung des Spielbetriebs kann aus Haftungsgründen sinnvoll sein. Dass dabei auch umsatzsteuerliche Risiken zu beachten sind, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Streitfall hatte ein Sportverein für den Spielbetrieb eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage errichtet und dafür Vorsteuern geltend gemacht. Der Verein war alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die den Spielbetrieb übernehmen sollte. Zu diesem Zweck überließ er ihr die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiel­lizenz, und zwar unentgeltlich. Das Finanzamt vertrat daraufhin die Auffassung, der ursprüngliche Vorsteuerabzug müsse wegen einer Änderung der Verhältnisse berichtigt werden.

Hinweis   Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Grundstücken und ihren wesentlichen Bestandteilen beträgt dieser Zeitraum zehn Jahre. Das galt hier für die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Der BFH hat zunächst klargestellt, dass zwischen dem Verein und der GmbH keine Organschaft bestand, weil es an der wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Vereins fehlte. Seiner Ansicht nach ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der ursprünglich aus dem Bau der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage geltend gemachte Vorsteuerabzug zu berichtigen war. Der Verein hatte der GmbH beide Anlagen unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Dies diente zwar der haftungsrechtlichen Trennung und dem Schutz des Vereinsvermögens, die Überlassung führte aber laut BFH zu einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse.

Hinweis   Lassen Sie die umsatzsteuerlichen Folgen bei einer Auslagerung des Spielbetriebs frühzeitig von uns prüfen!