USt & Auslagerung des Spielbetriebs

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.

Quelle BFH, Urteil 06.11.2025 [Aktenzeichen V R 36/23].

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen hat die unentgeltliche Überlassung von Sportanlagen?

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften errichtete ein gemeinnütziger Sportverein auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage.

Der Sportverein war alleiniger Gesellschafter einer GmbH mit der er vereinbarte, dass sie den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft durchführen sollte. Dazu überließ der Sportverein der A-GmbH unter anderem die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage und seine Spiellizenz zur Nutzung.

Der Sportverein und seine GmbH gerieten mit der Finanzverwaltung darüber in Streit welche Umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus der unentgeltlichen Überlassungen zu ziehen waren.

 

Urteil

Die unentgeltliche Überlassung führt beim Sportverein nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil die Überlassung keinen unternehmensfremden Zwecken dient. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist darauf gerichtet, der GmbH die Durchführung des übertragenen Spielbetriebs, der originär dem Kläger oblag, zu ermöglichen. Dies ist nicht unternehmensfremd.

Zwischen Sportverein und seiner GmbH besteht keine Organschaft, da es an der wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH in dem Sportverein fehlt. Unentgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters an seine Tochtergesellschaft können dagegen eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters nicht begründen.

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als solche berechtigt mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug. Somit ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, iSv. § 15a UStG und eröffnen den Anwendungsbereich der Vorsteuerkorrektur.