USt & Anlauffinanzierung aus Spenden
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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über die Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus Patenschaften und Spenden von Besuchern einer Internetseite zu entscheiden. Fraglich war, ob
- Zahlungen, die Besucher eines für jedermann kostenfrei lesbaren Internet-Blogs freiwillig an die Websitebetreiber leisten können umsatzsteuerbare Umsätze sein können und
- Wie sich diese Zahlungen auf den Vorsteuerabzug der Websitebetreiber auswirken.
Quelle FG Berlin-Brandenburg, Urteil 25.04.2025 [Aktenzeichen 2 K 2085/21].
Schließt eine Anlauffinanzierung aus Spenden den Vorsteuerabzug aus?
Das Urteil ist in nachfolgenden Orientierungssätzen zusammengefasst:
1. Zahlungen, die Besucher eines für jedermann kostenfrei lesbaren Internet-Blogs als Spenden oder im Rahmen von Patenschaften freiwillig an die Unternehmerin, die die Website betreibt, leisten, können als nicht umsatzsteuerbare Umsätze einzustufen sein. Die Zahlungen sind nicht steuerbare echte Zuschüsse und kein Entgelt i.S. des § 10 UStG, wenn es sich bei den Spenden und Patenschaften lediglich um eine besondere, vorübergehende Art der Finanzierung des anlaufenden Geschäftsbetriebs der Unternehmerin handelt, zwischen den Spendern oder Paten und der Unternehmerin kein gegenseitiger Vertrag vorliegt und weder die Unternehmerin gegenüber den Spendern oder Paten eine konkretisierbare Leistung erbringt noch die Spender oder Paten einen bestimmbaren Gegenwert oder Vorteil als Gegenleistung für die Zuwendungen erhalten.
2. Führt die Unternehmerin mit dem Blog ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist eine Zuordnung bzw. Aufteilung der Vorsteuern aus Eingangsleistungen nicht geboten; der Unternehmerin steht vorliegend der volle Vorsteuerabzug zu (hier: in einem Fall, in dem die unternehmerische Absicht ausschließlich darin bestand, über den Blog umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze im Inland, im Gemeinschaftsgebiet bzw. im Ausland zu erzielen, überwiegend Werbeumsätze, aber auch Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern, E-Books und sonstigen Merchandise-Produkten).
3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen (BFH-Beschluss vom 19.05.2025 - V B 25/24). Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 10/25 als Revisionsverfahren fortgeführt.