Unfallversicherung & Vertragsspieler
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Verletzt sich ein Vertragsspieler während eines Spiels, ist stets zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Diese Frage gewinnt an Bedeutung, wenn der Spieler nur eine „Aufwandsentschädigung“ erhält. Unter welchen Voraussetzungen dennoch ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hat das Sozialgericht Hamburg (SG) entschieden.
Quelle SG Hamburg, Gerichtsbescheid 13.11.2025 [Aktenzeichen S 36 U 210/24].
Führt eine „Aufwandsentschädigung“ zu einem Beschäftigungsverhältnis?
Geklagt hatte ein Eishockeyspieler, der als „Vertragsspieler“ auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags (DEB-Mustervertrag) für einen Verein tätig war. Laut Vertrag war er verpflichtet, an sämtlichen Saisonspielen teilzunehmen, die Satzung und Ordnungen des Vereins als verbindlich anzuerkennen sowie der uneingeschränkten Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte zu Werbezwecken zuzustimmen. Zudem sah der Vertrag Vertragsstrafen bei Pflichtverstößen vor. Hierfür erhielt der Spieler monatlich 250 €.
Nachdem sich der Kläger während eines Spiels verletzt hatte, lehnte die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, es habe kein unfallversichertes Beschäftigungsverhältnis bestanden, da die Zahlung unter Einhaltung der 250-€-Grenze als Aufwandsentschädigung ausgestaltet gewesen sei. Dieser Auffassung ist das SG nicht gefolgt und hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht.
Hinweis Da der Spieler zugleich Vereinsmitglied war, war seine Tätigkeit von rein mitgliedschaftlichen Pflichten abzugrenzen. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nur vor, wenn die Verrichtungen deutlich über das hinausgehen, was Satzung, Vereinsbeschlüsse oder die allgemeine Vereinsübung von Mitgliedern verlangen. Dies war hier der Fall, da der Kläger vertraglich zur Teilnahme an allen Spielen verpflichtet und der Vereinsgewalt unterworfen war. Diese ausgeprägte Pflichtenbindung ist typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch die Regelungen zur Verwertung der Persönlichkeitsrechte und zu Vertragsstrafen sprachen für ein wesentliches wirtschaftliches Interesse des Vereins. Da die Zahlung eines Entgelts zudem keine zwingende Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz von Sportlern ist, hatte der Spieler Anspruch auf Versicherungsleistungen.