Unfallversicherung & Sportverletzung
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Die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag steht, ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hat das Landessozialgericht Hessen (LSG) entschieden.
Quelle LSG Hessen, Urteil 19.09.2025 [Aktenzeichen L 9 U 65/23].
Wann ist eine Sportverletzung eines Jugendlichen als Arbeitsunfall anzuerkennen?
Der 2006 geborene Kläger hatte am 01.07.2021 einen Fördervertrag mit einem Bundesligaverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31.07.2021 erlitt der damals 15-Jährige während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern nur an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Er sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.
Laut LSG ist der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Veranstaltungen teilnehmen müssen und sei erheblichen Weisungsbefugnissen des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 € brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Der Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen.
Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.
Hinweis Die Revision wurde zugelassen.