Unfallversicherung & Eltern-Helfer
Datum:
Die Mithilfe von Eltern ist vor allem in Vereinen gefragt, die mit Kindern arbeiten. Wenn sich Eltern während einer solchen Helfertätigkeit verletzen, stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes. Dass Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung häufig ausgeschlossen sind, bestätigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG).
Quelle LSG Baden-Württemberg, Urteil 24.10.2024 [Aktenzeichen L 10 U 3356/21].
Verletzung beim Reinschnuppern ist kein Arbeitsunfall
Ein Reiterverein hatte „Eltern-Helfer“ bei den Voltigierstunden eingesetzt, wenn zu wenige vereinsinterne Helfer verfügbar waren. Vorkenntnisse für diese Tätigkeit waren grundsätzlich nicht erforderlich. Für die „Eltern-Helfer“ war die Teilnahme des Kindes an der jeweiligen Voltigierstunde im Gegenzug kostenfrei. Eine Mutter, die bisher noch nicht als Helferin eingesetzt worden war, erklärte sich bereit, eine Übungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter zu begleiten. Sie wollte sich ein Bild von den Übungen machen, um herauszufinden, ob sie sich zutraue, künftig auszuhelfen. Sie nahm freiwillig an den Aufwärmübungen teil und verletzte sich dabei. Eine Anerkennung als „Arbeitsunfall“ hat das LSG abgelehnt. Die Klägerin sei weder als Beschäftigte noch als „Wie-Beschäftigte“ gesetzlich unfallversichert.
Voraussetzung einer „Wie-Beschäftigung“ ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird. Ihrer Art nach muss diese Tätigkeit von Personen verrichtet werden können, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Erforderlich für das Vorliegen einer „Wie-Beschäftigung“ ist folglich eine irgendwie geartete Tätigkeit von (wenn auch geringem) wirtschaftlichem Wert. Eine solche Tätigkeit hatte die Klägerin aber gerade nicht erbracht. Sie wollte vielmehr der Voltigierstunde ihrer Tochter beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten, um sich ein Bild von den Aufgaben eines „Eltern-Helfers“ zu machen. Eine mit der Helfertätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder, einer Hilfestellung beim Steigen auf das Pferd oder gar einer Anleitung zu Aufwärmübungen hatte die Klägerin nicht übernommen.