Übungsleiterpauschale & Wanderführer

Datum:

Ebenso wie Stadt- und Museumsführer können auch Wanderführer vom Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG profitieren. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage von MdB Yannick Bury (CDU/CSU).

Quelle   Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10022

Wanderführer können Übungsleiter sein

Für Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten kann der Übungsleiter-Freibetrag gewährt werden. Diese Möglichkeit besteht bei Einnahmen aus

  • einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke,
  • einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit oder
  • der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaft­steuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung.

Nach Ansicht der Bundesregierung können auch Wanderführer begünstigt sein. Dafür muss die jeweils ausgeübte Tätigkeit insbesondere mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar sein. Die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer Tätigen haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

Ob der Übungsleiter-Freibetrag gewährt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob im Einzelfall bei dem Wanderführer die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit ist dem Finanzamt darzulegen und ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Einnahmen bis zu 3.000 € pro Jahr steuerbefreit, sofern die Tätigkeit insofern mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Übungsleiter-Freibetrags erfüllt sind.

Hinweis   Sofern im Einzelfall keine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, aber Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung erzielt werden, kommt die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale bis zu 840 € pro Jahr in Betracht.