Übungsleiterpauschale & Nebenberuflichkeit

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Auch eine selbständige Tätigkeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) begünstigt sein.

Quelle BayLfSt, Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26/26a EStG, Februar 2026

Kann eine selbständige Tätigkeit das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllen?

Auch eine selbstständige Tätigkeit kann das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllen.

Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem evtl. ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat dies anhand eines Beispiels erläutert: Eine Person ist bei einem Rettungsverband sowohl im Rettungsdienst (500 Stunden jährlich) als auch als Erste-Hilfe-Ausbilder (300 Stunden jährlich) tätig. Obwohl der Zeitumfang der Tätigkeiten zusammengenommen die Nebenberuflichkeitsgrenze überschreitet, ist die Arbeit als Erste-Hilfe-Ausbilder begünstigt. Bezüglich der Nebenberuflichkeit ist nämlich die Tätigkeit im Rettungsdienst und für die Tätigkeit als Erste-Hilfe-Ausbilder getrennt zu beurteilen, weil es sich dabei um keine gegenseitigen Nebenpflichten handelt und nicht beide Tätigkeiten der Weisung und Kontrolle des Rettungsverbands unterliegen.

Die Dozententätigkeit als Erste-Hilfe-Ausbilder kann wegen der eigengestalterischen Art der Wissensvermittlung grundsätzlich als weisungsfrei angesehen werden. Das gilt selbst dann, wenn sich der Dozent an einen Stundenplan halten muss und Lehrinhalte über Lehrmaterial vorgegeben werden. Die Freiheit in der Art der Wissensvermittlung stellt das wesentliche Kriterium bei einer Dozententätigkeit für die Weisungsfreiheit dar. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Dozententätigkeit selbst als nichtselbstständige oder als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.