Übungsleiterpauschale & Nebenberuflichkeit
Datum:
Auch eine selbständige Tätigkeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) begünstigt sein.
Quelle BayLfSt, Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26/26a EStG, Februar 2026
Kann eine selbständige Tätigkeit das Kriterium der Nebenneruflichkeit erfüllen?
Die Anwendung der Übungsleiterpauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört unter anderem die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit. Diese ist erfüllt, wenn der zeitliche Umfang maximal 1/3 eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Zudem muss sich die Tätigkeit von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
In diesem Zusammenhang stellt das BayLfSt klar, dass auch eine selbständig ausgeübte Tätigkeit unter die Regelungen des § 3 Nr. 26 EStG subsumiert werden kann und verdeutlicht dies an folgendem Beispiel:
Eine im Hauptberuf als Bankangestellter tätige Person ist ehrenamtlich bei einem Rettungsverband wie folgt tätig:
- Einsatz im Rettungsdienst (500 Stunden jährlich)
- Tätigkeit als Erste-Hilfe-Ausbilder (300 Stunden jährlich)
Die Nebenberuflichkeit ist für die Tätigkeit im Rettungsdienst und für die Tätigkeit als Erste-Hilfe-Ausbilder getrennt zu beurteilen, da es sich nicht um gegenseitige Nebenpflichten handelt und insbesondere die Dozententätigkeit wegen der eigengestalterischen Art der Wissensvermittlung grds. als weisungsfrei in diesem Sinne erbracht angesehen werden kann und somit begünstigt ist.
Dies gilt selbst dann, wenn sich der Dozent an einen vorgegebenen Stundenplan halten muss und Lehrinhalte und Lehrmaterial vorgegeben sind. Denn wesentliches Kriterium für die Frage der Weisungsfreiheit bei einer Dozententätigkeit ist die Freiheit in der Art der Wissensvermittlung.
Betrachtet auf die o.g. zeitliche Grenze der Nebenberuflichkeit ergibt sich somit folgendes Ergebnis:
- Rettungsdienst: 500 Stunden jährlich bei 52 Arbeitswochen = 9,62 Stunden, somit unter 14 Stunden und Nebenberuflichkeit erfüllt
- Erste-Hilfe-Ausbilder: 300 Stunden jährlich bei 52 Arbeitswochen = 5,77 Stunden, somit unter 14 Stunden und Nebenberuflichkeit erfüllt
Insofern ist es vorliegend unerheblich, dass die Tätigkeiten bei einer Zusammenfassung der Wochenstunden die Grenze zur Nebenberuflichkeit im Sinne der Norm überschreiten.