Tendenzbetrieb & Soziale Arbeit

Datum:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass soziale Arbeit im Gegensatz zu karitativer Arbeit nicht vom Tendenzschutz des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfasst wird. Dies bedeutet, dass Betriebsräte in Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Soziale Arbeit“ uneingeschränkt agieren können.

Quelle    LAG Niedersachsen, Beschluss 10.06.2024 [Aktenzeichen 4 TaBV 71/23].

Tendenzbetriebe

Tendenzbetriebe dienen geistig-ideellen Zielen wie politischen, konfessionellen oder wissenschaftlichen Zwecke. Auf diese Unternehmen ist das BetrVG nur eingeschränkt anwendbar. Dazu gehören oft steuerbegünstigte Einrichtungen, darunter auch karitativ tätige Unternehmen, wenn die Eigenart des Unternehmens dies erfordert (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG).