Tendenzbetrieb & Gewinnausschüttungen

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So genannte Tendenzbetriebe unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat entschieden, dass die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht gleichbedeutend mit dem in §118 (BetrVG) geforderten dienen von „unmittelbar und überwiegend … karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen“ ist. Die Anerkennung scheiterte u.a. daran, dass die satzungsmäßigen Zwecke insbesondere darin bestanden dem Gesellschafter der Arbeitgeberin Mittel zu beschaffen und ihm dafür Gewinne ausschütten.

Quelle LAG Niedersachsen, Beschluss 04.03.2025 [Aktenzeichen 10 TaBV 56/24].