Tatsächliche Geschäftsführung & Völkerverständigung
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Die Steuerbegünstigung setzt nach § 51 Abs. 3 AO voraus, dass eine Körperschaft weder nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG verfolgt noch dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
In einem aktuellen Urteil hat das VG Berlin unter anderem präzisiert, wann ein Zuwiderhandeln gegen den Gedanken der Völkerverständigung angenommen werden kann und wie die Norm in der Praxis auszulegen ist.
Quelle VG Berlin, Beschluss vom 27.04.2026 [Aktenzeichen 1 L 787/25].
Wann handelt eine Organisation gegen den Gedanken der Völkerverständigung?
Zuwiderhandlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und extremistische Bestrebungen
Gemäß dem Beschluss der Kammer orientiert sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2, 3 Alt. GG am völkerrechtlichen Gewaltverbot (Art. 26 Abs. 1 GG) und folgt dem Geist der Völkerfreundlichkeit des Grundgesetzes. Im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG ist davon auszugehen, dass Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen dazu verpflichtet, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt zu unterlassen.
Dieser Gedanke der Völkerverständigung betrifft Konflikte zwischen Staaten ebenso wie interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung und auch Bedrohungen durch Terrororganisationen.
Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung insbesondere, wenn sie in die internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht den Verbotsgrund dahingehend umrissen, dass er sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG beschränkt, sondern auch Vereinszwecke- und Tätigkeiten erfasst, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderliefen.
So lassen sich folgende objektive Tatbestände als Zuwiderhandlung extrahieren:
- Gewalt wird in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere wird zur Tötung von Menschen aufgefordert (zur Erfüllung des Verbotstatbestands ist es nicht erforderlich, dass die Vereinigung selbst Gewalt ausübt)
- Das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern wird in der Weise verneint, dass zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufgerufen wird
- Unterstützung von Gruppierungen, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigen
- Finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt
- Nicht erforderlich ist, dass auch die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker in Deutschland spürbar ist. Es genügt, dass in Deutschland Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss stattfinden, der auf die Beeinträchtigung der Völkerverständigung gerichtet ist, gleich wo in der Welt und zwischen welchen Völkern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.09.2026 – 1 K 12.15)
In der Regel versuchen Vereinigungen etwaige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen zu verheimlichen. Insofern ergeben sich derartige Bestrebungen nicht aus ihrer Satzung und ihrem Programm.
Es ist demnach ein Gesamtbild erforderlich, das sich aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie Äußerungen, Verhaltensweisen und Grundeinstellung ihrer Funktionsträger zusammenfügt.
Extremistische Bestrebungen
Greift man auf die auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG entsprechend anzuwendenden Definitionen in § 4 Abs. 1 BVerfSchG zurück, sind Bestrebungen politisch bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Bestrebungen sind nur politisch motivierte Tätigkeiten, das heißt, sie müssen als Instrument zu einem wertbezogenen, über sie hinausgehenden Zweck eingesetzt werden.
Insbesondere zur Abgrenzung zur bloßen Meinungsäußerung erfordern sie ein aktives, nicht jedoch notwendig ein kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2020 – 1 L 95/20). Es muss die Absicht erkennbar sein, gesellschaftliche Machtanteile zu erringen bzw. die staatliche Ordnung zumindest in einem kleinen Bereich verändern zu wollen.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift ist der Tatbestand des § 51 Abs. 3 S. 2 AO nur bei solchen Organisationen erfüllt, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden. Die Widerlegung der Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend (BFH, Urteil vom 11.04.2011 – V R 36/16).
Insofern hat die Nennung der Organisation im Verfassungsschutzbericht regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen (Verlust der Steuerbegünstigung, erheblicher Schaden der Reputation).
Das Gericht stellt daher klar, dass eine Nennung im Verfassungsschutzbericht als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus rechtswidrig ist, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Belege zu dieser Behauptung nicht von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad sind, um Gewissheit zu tragen, die Vereinigung habe im maßgeblichen Berichtszeitraum Bestrebungen verfolgt, die durch die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.