StromStG & WfbM

Datum:

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde das Stromsteuergesetz mit Wirkung zum 01.01.2024 geändert. Von der Stromsteuerentlastung profitieren neben Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (§ 2 Nr. 3 StromStG).

Quelle   Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024.

Stromsteuerentlastung beantragen

Durch die Anhebung der Steuerentlastung für die Jahre 2024 bis 2025 von 5,13 € auf 20 € je Megawattstunde (MWh) kann die Mindestentlastung von 250,00 €/Jahr bereits bei 12,5 MWh erreicht werden.

Die Steuerentlastung erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist nach § 17b Abs. 1 StromStV bis zum 31.12. des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Detailinformationen finden Sie auf der Seite des Zolls.