Stiftungsgesetz SH & Neuerungen 2026
Datum:
Das Schleswig-Holsteiner Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport informiert die einschlägigen Verbände über das am 12.12.2025 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag beschlossene und am 15.12.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 2025/166 verkündete Gesetz.
Quelle Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 12.12.2025.
Was ändert sich für Stiftungen in Schleswig-Holstein ab 01.01.2026?
Anlass für die Neuregelungen war die Verschiebung der Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters vom 01.01.2026 auf den 01.01.2028. Die notwendige Gesetzesanpassung wurde genutzt, um weitere Aspekte mit Blick auf den geplanten Bürokratieabbau auch im Stiftungsbereich umzusetzen:
- Mit dem o, g. Gesetz werden die Stiftungsaufsichtsbehörden in die Lage versetzt, über den 31.12.2025 hinaus Vertretungsbescheinigungen auszustellen.
- Anzeigepflichten werden mit dem Ziel des Bürokratieabbaus bei Stiftungen und Stiftungsaufsichtsbehörden reduziert.
- Familienstiftungen und Verbrauchsstiftungen müssen keine vollständigen Jahresabrechnungen mehr vorlegen. Es reicht aus, wenn diese einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorlegen und ggfs. den Erhalt des Grundstockvermögens nachweisen.
- Die mit dem Gesetz am 1. Juli 2023 eingeführte Pflicht, ab einem Grundstockvermögen von zwei Mio. Euro, einen Wirtschaftsprüfer zu verpflichten, wird für Jahresabrechnungen, die sich auf das Jahr 2025 oder später beziehen, zurückgenommen. Die Pflicht für die Jahresabrechnungen der Jahre 2023 und 2024 bleibt davon unberührt.
- Sämtliche Pflichten zu Bekanntmachungen im Amtsblatt entfallen.