Steuererklärung & Papierformulare

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Die Steuererklärungen per ELSTER einzureichen, ist heute der verpflichtende Regelfall. Die Steuergesetze sehen aber Ausnahmen vor, die auch für Vereine gelten können. Ein Schreiben der Berliner Finanzverwaltung klärt die Vorgaben dafür.

Quelle Berliner Finanzverwaltung, Schreiben vom 12.11.2024 [Aktenzeichen S 0321 - 1/2009 – 2].

Wann dürfen Vereine noch Papierformulare nutzen?

Ob die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen verzichten kann, regeln die Einzelsteuergesetze (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, § 14a Satz 2 GewStG).

§ 150 Abs. 8 AO bestimmt in Ergänzung dazu, dass das Finanzamt auf Antrag die Papierformulare akzeptieren muss, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die elektronische Steuererklärung, wenn der Verein nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Anschaffung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.

Persönliche Unzumutbarkeit bedeutet, dass der Vereinsvorstand oder seine Hilfspersonen nicht über ausreichende individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Bei Vereinen kann das grundsätzlich der Fall sein. Die Finanzverwaltung erkennt das aber nur an, wenn:

  • der Verein keine Steueranmeldungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung) elektronisch macht;
  • er die Erklärungen erkennbar elektronisch anfertigt oder mit dem Finanzamt per E-Mail kommuniziert;
  • er steuerlich beraten wird;
  • am „medialen Leben” teilnimmt (Internetauftritt, E-Mail-Verkehr usf.).

Eine Abgabe auf Papier muss das Finanzamt also typischerweise sehr kleinen Vereinen erlauben, die zudem – vor allem bedingt durch das Alter der Mitglieder – nicht über nennenswerte Kenntnisse bei der Internetnutzung verfügen.

Für einen Antrag auf Härtefall schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Der Verein kann deshalb den Härtefallantrag auch konkludent stellen, etwas indem er einfach die Papierformulare einreicht. Das Finanzamt darf dann die vorhandenen Gegebenheiten nur dann prüfen, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht glaubhaft ist.

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