Steuererhebung & Kleinbetragsregelungen
Datum:
Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, welche Grundsätze ab dem Jahr 2025 für die Erhebung von Kleinbeträgen gelten:
Ergibt die Abrechnung eines Bescheids Forderungen von insgesamt weniger als 3 €, brauchen Sie diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 € fällig werden. Auf diese Möglichkeit weist das Finanzamt Sie hin. Beträge von insgesamt weniger als 3 € sind im SEPA-Lastschriftverfahren nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.
Quelle BMF-Schreiben vom 02.01.2025 [IV D 1 - S 0512/00034/002/097].
Welche Kleinbetragsregelungen im Erhebungsverfahren gelten
Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 €, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert, können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.
Erstattungsbeträge von weniger als 1 € sind nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens 1 € ergibt.
Bei fälligen Beträgen von weniger als 10 € ist von einer Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag. Dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.
Hinweis Von der Kleinbetragsregelung ausgenommen sind Aufrechnungen und Umbuchungen. Sie sind unabhängig von der (geringen) Höhe des Aufrechnungs- oder Umbuchungsbetrags möglich.