Sponsoringangebot & unzulässige Werbung
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Auch eine nur einmalige unverlangte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail kann selbst im Zusammenhang mit einer Sponsoringanfrage eine unzulässige Werbung darstellen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) hervor.
Quelle OLG Dresden, Beschl. v. 24.06.2024 – 4 U 168/24
Schon eine einzige E-Mail kann für einen Rechtsverstoß ausreichen
Eine Unternehmerin hatte einem Getränkelieferanten unverlangt per E-Mail eine Sponsoringanfrage für eine von ihr durchgeführte Veranstaltung übermittelt. Der Lieferant sollte die Veranstaltung mit kostenfreien Getränken unterstützen. Im Gegenzug bot die Veranstalterin an, Werbemittel des Getränkelieferanten auf der Veranstaltung aufzustellen. Der Getränkelieferant nahm die Veranstalterin daraufhin wegen der unerwünschten Zusendung der E-Mail auf Unterlassung in Anspruch.
Nach Ansicht des OLG stellt eine solche unverlangte Anfrage einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar. Nur weil ein Händler auf seiner Homepage seine E-Mail-Anschrift angebe, ergebe sich daraus keine ausdrückliche oder zumindest konkludente Einwilligung in die Sponsoringanfrage.