Spendermotivation & vGA

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Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit Spenden an eine gemeinnützige Firmenstiftung auseinandergesetzt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die der Stiftung ihrer Gründerfamilie Spenden zugewendet hatte. Die begünstigte Stiftung ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern mittelbar - über eine gemeinsame Holding-GmbH - die Beteiligungsmehrheit an der Klägerin hielt. Um ihre Spendenpraxis zu koordinieren und effizienter zu gestalten, hatte sich die GmbH entschieden, die Spendentätigkeit in einer zentralen gemeinnützigen Einrichtung zu bündeln. Seit 1999 nimmt die Stiftung diese Aufgabe wahr und erhält jährlich eine Spende von der Klägerin. Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Spende als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), weil sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Quelle   FG Düsseldorf, Urteil 10.01.2023 [Aktenzeichen 6 K 2959/18 K].

Entscheidend ist die Motivation des Spenders

Hinweis   Als vGA gelten bei einer Kapitalgesellschaft eingetretene und durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasste Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie ansonsten unter vergleichbaren Umständen einem Gesellschaftsfremden nicht zugewendet hätte.

Das FG hat zwar bestätigt, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern des Familienunternehmens und der hieran gleichfalls beteiligten gemeinnützigen Stiftung der Gründerfamilie besteht. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Spende an die Stiftung mit der Rechtsfolge der Hinzurechnung als vGA. Mit der Jahresspende sei der Zweck verfolgt worden, die Verteilung von Spenden an externe gemeinnützige Organisationen unter Einbeziehung eines bei der Stiftung angesiedelten fachkundigen Gremiums zu koordinieren und zielgenauer sowie transparenter zu gestalten. Dieser Zweck verdränge als nicht gesellschaftsrechtlich begründetes Motiv ein aus dem Verhältnis der Eigenspenden zu den Fremdspenden abzuleitendes Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.

Hinweis   Bei der Prüfung des Verhältnisses von Eigenspenden zu Fremdspenden berücksichtigte das FG auch Veranlagungszeiträume vor und nach dem Streitjahr. Diese periodenübergreifende Betrachtung ergab, dass das Verhältnis von Eigenspenden zu Fremdspenden annähernd ausgeglichen war.