Spendenzusage & Notarielles Schenkungsversprechen

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Eine Spendenzusage ist ein Schenkungsversprechen nach § 518 BGB und deshalb nur in notarieller Form wirksam. Das hat der BGH in einem Fall klargestellt, in dem ein Mietvertrag mit einer Stiftung mit der Vereinbarung verbunden war, die Miete durch laufende Spenden des Vermieters zu finanzieren.

Eine Spende – so der BGH – ist eine unentgeltliche Leistung. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird durch die Verpflichtung des Spendenempfängers zur Ausstellung einer Spendenquittung, die einen Steuerabzug ermöglich, nicht infrage gestellt. Die steuerrechtliche Anerkennung einer Spendenquittung setzt die Unentgeltlichkeit der bestätigten Leistung ja gerade voraus. § 518 BGB regelt zum Schutz des Schenkers, dass eine Schenkungszusage nur in notarieller Form wirksam ist. Im behandelten Fall lag aber nur eine einfache schriftliche Vereinbarung vor. Die war daher nicht wirksam; und die Stiftung hatte deswegen keinen Rechtsanspruch auf künftige Spenden

Quelle BGH, Urteil 19.11.2025 [Aktenzeichen XII ZR 106/23].

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Spendenzusage wirksam?

Spenden gehören neben Mitgliedsbeiträgen zu den wichtigsten Finanzmitteln gemeinnütziger Körperschaften. Neben der klassischen Einzelspende gibt es auch langfristige Vereinbarungen, die das Spendenaufkommen für einen definierten Zeitraum regeln. Hierdurch wird für den Spendenempfänger eine langfristige Planung ermöglicht.

Kommt es bezüglich einer solchen Vereinbarung zu einer Störung, führt dies regelmäßig zu einer Auseinandersetzung vor Gericht. So hatte der BGH in einem Fall zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Spendenzusage wirksam ist.

Im zugrundeliegenden Fall begehrte eine gemeinnützige Stiftung als Mieterin die Aufrechterhaltung einer mit dem damaligen Vermieter getroffenen Spendenzusage.

Zunächst stellte der BGH klar, dass es sich bei einer Spende um eine unentgeltliche Leistung handelt. Die Zusage an eine gemeinnützige Stiftung, diese mit einer freiwilligen Geldspende auszustatten, welche allgemein der Erfüllung des Stiftungszwecks zugutekommen soll, ist regelmäßig als Schenkungsversprechen im Sinne des § 516 BGB anzusehen. Ein Schenkungsversprechen im Sinne der Vorschrift bedarf zur Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB).

Im zugrundeliegenden Fall lag diese Beurkundung nicht vor. Es wurde lediglich eine undatierte schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren Vermieter und der gemeinnützigen Stiftung als Mieterin getroffen. Diese Vereinbarung konnte nicht gemäß §§ 556, 578 BGB kraft Gesetzes auf die Klägerin als neue Grundstückserwerberin übergehen.

Denn § 566 Abs. 1 BGB ist – auch zum Schutze des bereits mit der Einschränkung seines Gebrauchsrechts belasteten Erwerbers – grundsätzlich eng auszulegen. Die Vorschrift umfasst insofern nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen.

Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt somit nicht gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein.

Das gilt auch, wenn der Mieter erst durch die Spendenmittel in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen.

Im Ergebnis steht besteht kein Rechtsanspruch auf die Fortführung der Spendenzahlung durch den neuen Vermieter. Bei Spendenzusagen sollte also unbedingt auf die entsprechenden Formvorschriften geachtet werden.