Spendenzusage & Notarielles Schenkungsversprechen
Datum:
Eine Spendenzusage ist ein Schenkungsversprechen nach § 518 BGB und deshalb nur in notarieller Form wirksam. Das hat der BGH in einem Fall klargestellt, in dem ein Mietvertrag mit einer Stiftung mit der Vereinbarung verbunden war, die Miete durch laufende Spenden des Vermieters zu finanzieren.
Eine Spende – so der BGH – ist eine unentgeltliche Leistung. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird durch die Verpflichtung des Spendenempfängers zur Ausstellung einer Spendenquittung, die einen Steuerabzug ermöglich, nicht infrage gestellt. Die steuerrechtliche Anerkennung einer Spendenquittung setzt die Unentgeltlichkeit der bestätigten Leistung ja gerade voraus. § 518 BGB regelt zum Schutz des Schenkers, dass eine Schenkungszusage nur in notarieller Form wirksam ist. Im behandelten Fall lag aber nur eine einfache schriftliche Vereinbarung vor. Die war daher nicht wirksam; und die Stiftung hatte deswegen keinen Rechtsanspruch auf künftige Spenden
Quelle BGH, Urteil 19.11.2025 [Aktenzeichen XII ZR 106/23].
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Spendenzusage wirksam?
Gestaltungen, bei denen Mietzahlungen über Spenden an eine gemeinnützige Stiftung „zurückfließen“ und hierfür Spendenquittungen erteilt werden, wirken attraktiv. Sie sind aber bei Eigentümerwechseln besonders störanfällig, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.
Im entschiedenen Fall spendete der Vermieter den Mietzins an eine Stiftung; aus dem Spendenzufluss zahlte die Stiftung die Miete zurück und stellte eine Spendenbescheinigung aus. Nach dem Verkauf des Objekts blieb die zugesagte Fortführung der Spendenzusage durch den Käufer aus - die Stiftung konnte die Miete nicht mehr zahlen, es kam zum Streit.
Laut BGH macht allein der Umstand, dass eine Gestaltung steuerlich motiviert ist, sie nicht zum Scheingeschäft. Entscheidend ist, ob die Beteiligten die zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte ernsthaft so gewollt haben. Wird eine Konstruktion gerade deshalb gewählt, weil sie nur bei zivilrechtlicher Wirksamkeit steuerlich anerkannt werden kann, spricht das regelmäßig gegen „Schein“.
Hinweis Der Erwerber tritt nicht automatisch in eine vom Veräußerer erteilte Spendenzusage ein, selbst wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss zur Mietzahlung befähigt werden sollte. Die Spendenzusage ist rechtlich vom Mietvertrag getrennt.
Als unentgeltliche Leistung kann die Spendenzusage formbedürftig sein (notarielle Beurkundung). Abhilfe kann eine saubere Einbindung in den Grundstückskaufvertrag als echten Vertrag zugunsten Dritter schaffen. Bei einem solchen Vertrag hat die Stiftung einen eigenen Anspruch gegen den Verpflichteten und nicht nur eine „Zusage“ im Hintergrund.
Hinweis Spätestens vor einem Verkauf des Mietobjekts sollten bei Spenden-/Mietkonstruktionen Übernahme, Durchsetzbarkeit und Form der Spendenverpflichtung geklärt werden. Gern prüfen wir Vertragsgestaltung, Dokumentation sowie steuerliche Anerkennung und Abzugsfähigkeit für Sie.