Spenden & Miete

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Das FG Münster hat entschieden, dass ein Spendenabzug trotz Rückzahlungen von Mieten an den Gesellschafter möglich ist. Auch die Verluste aus der Vermietung sind anzuerkennen.

Quelle   FG Münster Urteil 02.09.2025 [Aktenzeichen 1 K 102/23 E].

Wann ist ein Spendenabzug trotz Rückzahlungen von Mieten an den Gesellschafter einer gGmbH möglich?

 

Das Finanzgericht Münster hat mit einem aktuellen Urteil die steuerliche Anerkennung von durch Privatpersonen finanzierte gemeinnützige Projekte gestärkt.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, deren Zweck die Förderung der Kunst und Kultur ist. Ausweislich des Handelsregisterauszugs war der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Kläger ist zudem Eigentümer eines Grundstücks mit darauf befindlichem Gebäude, welches er an die gGmbH zum Betrieb eines Museums vermietete. Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gab der Kläger eine Patronatserklärung ab, in der er zusicherte, die Mieterin finanziell so auszustatten, dass sie die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag jederzeit erfüllen kann und er aus diesem Grund einen monatlichen Betrag an die gGmbH spendet. Zudem wurde das Erdgeschoss des Gebäudes an einen Gastronomiebetrieb vermietet.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 2016 bis 2019 deklarierte der Kläger die an die gGmbH geleisteten Zahlungen als Spenden.  Außerdem erklärte er aufgrund der Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung.

 

Betriebsprüfung beanstandet Gestaltung

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass der Spendenabzug der an die gGmbH geleisteten Zahlungen zu versagen ist, da es insbesondere an der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG fehle. Bei der Rückzahlung der Beträge an den Kläger handelt es sich gemäß den Feststellungen um eine Gegenleistung.

Ein gewichtiges Argument gegen einen Spendenabzug stelle auch der Vergleich mit einer alternativen Sachverhaltsgestaltung dar, bei der nicht vorab eine Spende zur Begleichung der Verbindlichkeit geleistet werde, sondern im Nachhinein auf die Mietverbindlichkeit verzichtet werde (sogenannte Rückspende).

Denn diese ist immer nur dann abzugsfähig, wenn die gemeinnützige Organisation grundsätzlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen, was im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gGmbH nicht der Fall ist und es somit an der Ernsthaftigkeit einer solchen Vereinbarung mangeln würde.

Somit sind die Zahlungen des Klägers nach Auffassung der Betriebsprüfung als vorgelagerte Spende zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Spender zu qualifizieren. Aufgrund dessen versagte das Finanzamt den Spendenabzug, wogegen der Kläger Klage beim Finanzgericht erhob.

 

Entscheidung des FG Münster

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und hat der Klage vollumfänglich entsprochen. Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde, da der Kläger aufgrund der Befreiung nach § 181 BGB berechtigt war, mit sich selbst zu kontrahieren.

 

Fremdüblichkeit der Miethöhe

Es mangelte auch nicht an einer Fremdüblichkeit der Miethöhe. Zwar gibt es keinen speziellen Mietspiegel für Museumsräume in der Innenstadt um einen Vergleich vornehmen zu können. Stattdessen kann der Mietspiegel für Gastronomie / Hotellerie herangezogen werden. Ausgehend von dieser Grundlage lag der vereinbarte Mietzins noch innerhalb des üblichen Mietspiegels, wenn auch im unteren Bereich.

Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass der Kläger bereits bei Abschluss des Mietvertrags gewusst hat, dass die gGmbH ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag ohne die von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen nicht hätte erfüllen können. Denn typisch für gemeinnützige Körperschaften ist es, dass diese mit Blick auf ihre Zahlungsverpflichtungen auf Spenden angewiesen sind.

 

Mietvertrag wurde tatsächlich gelebt

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes wurde gemäß dem Urteil der Mietvertrag auch tatsächlich durchgeführt. Die gGmbH war aus Mietvertrag zur Zahlung an den Kläger verpflichtet, dieser ist seiner durch Patronasterklärung freiwillig eingegangenen Verpflichtung zur monatlichen Zahlung nachgekommen.

 

Unentgeltlichkeit der Zahlungen

Es mangelt auch nicht an der Unentgeltlichkeit, da der Kläger der gGmbH die monatlichen Beträge nicht unter Auflage zugewendet hat, und somit die finanziellen Mittel in das Vermögen der gGmbH übergingen und im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zur freien Verfügung standen. Somit ist dem Finanzamt nicht zuzustimmen, dass der Kläger durch seine Zahlungen nicht endgültig wirtschaftlich belastet wurde. Ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht zu erkennen.

 

Keine verdeckte Einlage

Der Kläger leistete die Zahlungen an die gGmbH freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Restriktionen im Gemeinnützigkeitsrecht eine Rückgabe der Zahlungen (etwa in Form einer Einlagenrückgewähr bei Auflösung) oder eine Ausschüttung laufender Erträge an den Gesellschafter nicht möglich wäre. Auch führten die monatlichen Zahlungen nicht zu einer Werterhöhung der Anteile des Klägers.

 

Verlustabzug durch Betriebsaufspaltung

Zunächst setzt eine Betriebsaufspaltung nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist.

Beide Voraussetzungen sind gemäß dem Beschluss erfüllt. Die personelle Verflechtung ist erfüllt, da der Kläger in den Streitjahren 100% der Anteile an der gGmbH hielt.

Auch die Voraussetzung der sachlichen Verflechtung in Gestalt der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist ebenfalls erfüllt, da die durch Mietvertrag an die gGmbH überlassenen Räume als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind in denen die Gesellschaft ihre Ausstellungstätigkeiten ausgeübt hat. Dass die gGmbH gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgt, steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen.

 

Gewinnerzielungsabsicht

Eine vom Kläger fehlende Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Diese wäre beispielsweise anzunehmen, wenn die Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt überlässt. Das ist ausweislich des im Mietvertrag vereinbarten Mietzinses nicht der Fall.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Insbesondere können Verluste während der Anlaufzeit (vorliegend etwa acht Jahre) nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, dass das Unternehmen, so wie es geführt wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.

Das ist im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Der Kläger befand sich nach Auffassung des Gerichts in den Streitjahren noch in der Anlaufphase, die auch für die Folgejahre 2020 bis 2023 anzunehmen ist. Es steht nicht eindeutig fest, dass das Unternehmen des Klägers dergestalt betrieben wurde, dass eine nachhaltige Erzielung von Gewinnen von vornherein ausgeschlossen war. Denn für den Kläger war weder die Insolvenz des Mieters im Erdgeschoss (Gastronomiebetrieb) noch die Corona Pandemie vorhersehbar.

Vor diesem Hintergrund sind die in den Streitjahren aufgelaufene Verluste in der Anlaufphase der Vermietungstätigkeit anzuerkennen. Schließlich ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass der Kläger die (bislang) verlustbringende Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt.