Spenden & Bewertung von GmbH-Anteile

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Steuerbegünstigte Körperschaften wie Vereine oder Stiftungen können neben Geld- und Sachspenden auch Anteile an Kapitalgesellschaften erhalten. Dann stellt sich die Frage nach dem zutreffenden Wertansatz. Sollte der falsche Wert angesetzt worden sein, stellt sich außerdem die Frage, ob der Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen durfte.

Quelle FG Münster, Urteil 26.03.2025 [Aktenzeichen 7 K 3210/17 E].

Wann ist ein Spender in seinem Vertrauen geschützt?

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Streitfall hatte eine Stiftung eine Zuwendung durch Übertragung eines GmbH-Anteils bescheinigt. Dessen Wert war allerdings zu hoch angesetzt, weil disquotal ausgestaltete Rechte nicht ausreichend berücksichtigt und ein unzutreffendes Bewertungsverfahren angewendet wor­den waren. Zudem war ein Steuerberater zugleich Berater des Spenders und Mitglied des Stiftungsvorstands. Das FG hat im Ergebnis zwar einen höheren Wert als das Finanzamt bestätigt, die Abweichung war aber nur gering. Vertrauensschutz des Klägers aus der Zuwendungsbestätigung schied laut FG aus.

Eigene grobe Fahrlässigkeit lag nach Ansicht des FG zwar nicht vor, dem Kläger wurde aber die grobe Fahrlässigkeit seines Beraters zugerechnet. Grundsätzlich darf der Spender auf die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung vertrauen, wenn

  • er sie nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat und
  • ihm die Unrichtigkeit nicht bekannt war bzw. nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Hinweis    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt wird.

Unkenntnis steuerrechtlicher Vorschriften bzw. ein Rechtsirrtum ist regelmäßig kein grobes Verschulden - jedenfalls ohne fachkundige Vertretung. Bei fachkundiger Vertretung kann jedoch eine Verschuldenszurechnung in Betracht kommen. Dem Steuerberater war hingegen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen: Er hatte eine bereits seit rund einem Jahr geltende Gesetzesänderung übersehen, nach der das verwendete Bewertungsverfahren ausgeschlossen war.