Spenden & ausländische Organisationen 2025
Datum:
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat die Neuerungen beim Verfahren zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nach § 10b EStG zusammengefasst.
Quelle FinMin Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025.
Zuwendungsempfängerregister beim BZSt
Ab Veranlagungszeitraum 2025 entlastet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Finanzämter von der Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen bei Zuwendungen an ausländische Zuwendungsempfänger. Für die Berücksichtigung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung erforderlich.
Ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem 01.01.2025 berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind.
Die Prüfung zur Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister übernimmt – ausschließlich für diese Fälle – das BZSt. Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann online beim BZSt gestellt werden.