Sozialversicherungspflicht & selbständige Lehrkräfte IV
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Spätestens seit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ aus dem Jahr 2022 ist das Thema Scheinselbständigkeit bei lehrendenden Tätigkeiten wieder in den Fokus gerückt. Das BSG hatte mit diesem Urteil die bisherige Auffassung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrkräften geändert. Die DRV nahm dies zum Anlass, den Kriterienkatalog zur Statusfeststellung anzupassen und deutlich zu verschärfen.
Seitdem herrscht in der Bildungslandschaft große Verunsicherung darüber, ob ein Einsatz von selbständigen Lehrkräften überhaupt noch möglich ist.
Ist ein Einsatz von selbständigen Lehrkräften überhaupt noch möglich?
Im folgenden Beitrag wird anhand eines aktuellen Urteils des LSG Schleswig-Holstein die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der vom BSG extrahierten Kriterien dargestellt.
Darum geht es
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Kammer die Tätigkeit einer Lehrkraft zu beurteilen, die im Bereich der Ausbildung und Schulung von Rettungs- und Notfallsanitätern, Praxispersonal und Laienhelfern im Fach „Allgemeine und spezielle Notfallmedizin“ tätig war. Die Lehrkraft war an die Lehrinhalte des Rahmenstoffplans bzw. der Prüfungsordnung gebunden. Zudem hatte sie die Lehraussagen und allgemeinen Vorgaben und Richtlinien der (medizinischen) Fachgesellschaften zu beachten.
Außerdem war sie gemäß Dozentenvertrag zu einer begleitenden Präsentation verpflichtet.
Für die von ihr geführten Unterrichtseinheiten hatte sie morgens und mittags Anwesenheitsüberprüfungen durchzuführen und Klassenbucheinträge vorzunehmen. Die Dozentin war nicht verpflichtet, Kurse zu übernehmen. Wurde jedoch ein Unterrichtskurs übernommen, war die Dozentin verpflichtet, diesen nach den in der „Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung“ vereinbarten Unterrichtszeiten- und stunden durchzuführen.
Gemäß Dozentenvertrag bestand eine Meldepflicht im Krankheitsfall, aber keine Pflicht zur Organisation einer Ersatzlehrkraft. Das Honorar wurde nur für nachweislich erbrachte Unterrichtsstunden gezahlt, eine Honorarzahlung im Krankheitsfall war ausgeschlossen. Für die Teilnahme an Konferenzen wurde ein zusätzliches Honorar vereinbart.
Auf den Statusfeststellungsantrag der Dozentin vom 28.07.2017 stellte die DRV Bund eine abhängige Beschäftigung und somit die Sozialversicherungspflicht fest.
Die DRV stütz ihre Entscheidung insbesondere auf folgende Merkmale:
- Verpflichtung zur Einhaltung von Rahmenlehrplänen
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (unterrichtsbezogen)
- Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsliste
- Pflicht zur Vornahme von Klassenbucheinträgen
- Einsatz eigener Arbeitsmittel ist von untergeordneter Bedeutung
Mit dieser Entscheidung war die Dozentin jedoch nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Zunächst obsiegte die Klägerin vor dem Sozialgericht Kiel, welches die Entscheidung der DRV zunächst aufhob, da nach Ansicht des Gerichts die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden.
In der darauffolgenden Berufung vor dem LSG Schleswig-Holstein unterlag lag die Dozentin und die DRV bekam Recht.
Die Entscheidungsgründe
Zunächst stellte die Kammer klar, dass lehrende Tätigkeiten abhängig vom Einzelfall sowohl als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden können. Entscheidend für eine Beurteilung sind immer die Umstände im Einzelfall und welche Merkmale im Ergebnis überwiegen.
- Eingliederung in das Lehrinstitut
Vorliegend lag die Verantwortung für den Organisationsablauf beim Lehrinstitut. Das Institut warb die Auszubildenden an, schloss mit ihnen ohne Einflussnahme der Dozentin die Verträge ab, stellte die für den Unterricht ausgestatteten Schulungsräume sowie Sachmittel (rettungsdienstliche Ausrüstung) zur Verfügung und übernahm die Planungsverantwortung für den Unterrichtsplan der Auszubildenden.
Im Verhinderungsfall oder bei einer Absage des Unterrichts durch die Dozentin übernahm das Lehrinstitut die Sicherstellung und Organisation einer Ersatzlehrkraft.
Zudem war die Dozentin bei Übernahme eines Auftrags verpflichtet, die in den Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisungen vereinbarten Unterrichtszeiten einzuhalten. Die von der Dozentin verpflichtend vorzunehmenden Einträge in das Klassenbuch sind ein weiteres starkes Indiz für die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers.
Dass die Dozentin bei der didaktischen Gestaltung ihrer Lehrtätigkeit keinen fachlichen Weisungen des Auftraggebers unterlag, ist unerheblich. Denn gemäß Dozentenvertrag hatte die Lehrkraft die fachlichen Rahmenvorgaben zu beachten, die sich aus dem Rahmenlehrplan der Anlage 1 der RettSan-APrVO ergaben und letztlich Gegenstand der Prüfung nach § 7 RettSan-APrVO sind.
Fehlende Vereinbarungen über den Inhalt und die methodisch-didaktische Durchführung eines Lehrauftrags und fehlende einseitige Weisungen und Kontrollen sprechen nicht gegen die Weisungsgebundenheit der Lehrkraft (st. Rspr. BSG).
- Kein unternehmerisches Risiko
Wenn eine Lehrkraft im Wesentlichen nur ihre Kenntnisse und ihre Arbeitszeit, jedoch keine sachlichen Mittel einbringt, keine erheblichen unternehmerischen Risiken zu tragen hat und dem keine hinreichenden unternehmerischen Chancen und Freiheiten gegenüberstehen, liegt eine abhängige Beschäftigung der Lehrkraft vor. Dies gilt gemäß dem Urteil insbesondere, wenn ein fester Stundensatz vereinbart wurde, selbst wenn dieser nur für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt wird. Der Einsatz eines eigenen Laptops ist für die Beurteilung unerheblich.
- Rettungsanker Übergangsregelung SGB IV
Aufgrund er verschärften Prüfpraxis der DRV und als Reaktion auf das Herrenberg-Urteil wurde mit Wirkung zum 01.03.2025 eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten eingeführt (§ 127 SGB IV). Ziel der Norm ist es, Honorarkräfte und insbesondere Bildungsträger vor zum Teil existenzbedrohenden Nachforderungen zu schützen. Die Regelung wurde zwischenzeitlich bis zum 31.12.2027 verlängert.
Vorliegend waren die Voraussetzungen zur Anwendung der Norm erfüllt. Die Dozentin und das Lehrinstitut vereinbarten im durch den Dozentenvertrag dokumentierten Willen eine selbständige Tätigkeit. Die Dozentin erklärte mit Schreiben vom 26.08.2025 auch ihre Zustimmung zur Versicherungsfreiheit ihrer Tätigkeit.
Fazit Das Urteil zeigt einmal mehr eine für Bildungsträger beunruhigende Tendenz in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Die seit dem Herrenberg-Urteil vom BSG definierten Maßstäbe zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit machen es erforderlich, die Modelle beim Einsatz von Honorarkräften kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Am Ende kommt es nicht nur auf eine saubere Vertragsgestaltung an, sondern vielmehr auch auf die gelebte Praxis.
Rechtssicherheit kann letztlich nur der Gesetzgeber herbeiführen. Ein erster Referentenentwurf zur Neuordnung (sog. neue Selbständigkeit) wurde nach massiver Kritik der Verbände wieder zurückgezogen. Somit bleibt abzuwarten, in welche Richtung sich das Thema auf Regierungsebene bewegen wird.