Sozialversicherungspflicht & selbständige Lehrkräfte III
Datum:
Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 mit der Zustimmung zum „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ eine Änderung des §127 SGB IV und damit die Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis zum 31.12.2027 beschlossen.
Quelle BT Drucksache 21/4522.
Welche Übergangsregelung gelten für selbständige Lehrkräfte?
Im Lichte des sogenannten Herrenberg-Urteils führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 28.02.2025 mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten ein. Regelungsziel war unter anderem, den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den in der Folge durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger präzisierten Beurteilungsmaßstäben des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Bildungseinrichtungen vorzunehmen.
Dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Umstellungen sicherstellen, dass Lehrtätigkeiten auch weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch als selbständig ausgeübt werden können.
Die ursprünglich bis zum 31.12.2026 geltende Regelung wurde am 05.03.2026 um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027 verlängert. Hierdurch besteht für Bildungseinrichtungen Planungssicherheit für das Bildungsprogramm 2027. Zudem bietet die Verlängerung mehr Zeit zur Anpassung der Organisationsmodelle.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, das Statusfeststellungsverfahren im Lichte vom Herrenberg-Urteil grundlegend zu reformieren. In diesem Zusammenhang ist nicht eindeutig ersichtlich, wie der letzte Satz der Gesetzesbegründung auszulegen ist. Denn dort heißt es, dass nach Auslaufen der Sonderregelung zum 31.12.2027 für Lehrkräfte das für alle Berufsgruppen geltende allgemeine Recht über die Bestimmung des Erwerbsstatus und die Sozialversicherungspflicht gilt. Eine Lesart könnte bedeuten, dass nicht wie von der Koalition angekündigt durch gesetzliche Regelungen für Rechtssicherheit in der Bildungslandschaft gesorgt wird.
Insofern sind Auftraggeber gut beraten, die neu gewonnene Zeit zur Anpassung ihrer Vertragsgestaltungen zu nutzen und hierbei insbesondere auch die gelebte Praxis dergestalt zu verändern, dass eine Prüfung gemäß den Prüfkriterien der DRV nicht auf eine abhängige Beschäftigung schließen lässt.