Sozialversicherungspflicht & selbständige Lehrkräfte II
Datum:
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich am 21.05.2025 mit der zum 01.03.2025 in Kraft getretenen „Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“ auseinandergesetzt. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgeschoben und erst ab dem 01.01.2027 wirksam. Zentrale Voraussetzung: Die Lehrkraft stimmt zu.
Quelle DRV Bund, summa summarum 3/2025.
Welche Übergangsregelung gelten für Lehrkräfte in der Sozialversicherung?
Anwendungsbereich
Eine Lehrtätigkeit im Sinne des § 127 SGB IV umfasst die Vermittlung von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). § 127 SGB IV, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Auch für vor und nach seinem Inkrafttreten ausgeübte Lehrtätigkeiten einschlägig und kann bei Zustimmung der Lehrkraft dazu führen, dass für Beschäftigungen von Lehrkräften weder in der Vergangenheit noch bis zum 31. Dezember 2026 Beiträge gezahlt werden müssen.
Voraussetzungen
1. Vertrag
Der Gesetzgeber setzt für die Anwendung der „Übergangsregelung“ voraus, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind.
2. Zustimmung
Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass die Lehrkraft ihre Zustimmung zur Anwendung des § 127 SGB IV gegenüber ihrem Vertragspartner erklärt. Die Erklärung gegenüber einem Sozialversicherungsträger entfaltet daher keine Wirkung.
Die Zustimmung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV). Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.
Die Zustimmung bewirkt, dass ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung als Lehrkraft besteht. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des § 127 SGB IV, also vor dem 1. März 2025, als auch für Tätigkeiten ab Inkrafttreten für die Dauer ihrer Ausübung, längstens bis zum 31. Dezember 2026.
Die betroffenen Lehrkräfte gelten dann ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständige Lehrer nach dem SGB VI (§ 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Deshalb sind auch sie grundsätzlich verpflichtet, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Die Erklärung der Zustimmung muss nicht zeitgleich mit Vertragsabschluss erfolgen. Sie kann von der Lehrkraft auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird aber empfohlen, die Zustimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzuholen, dies bietet den Vorteil der Rechtssicherheit von Anfang an. Die Zustimmungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Bildungsträger zugeht.
Achtung: Keine Entscheidung zur Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren
Die Beteiligten können bei der Clearingstelle der DRV Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Clearingstelle entscheidet dann aber ausschließlich über den Erwerbsstatus. Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht vorliegt, treffen die Einzugsstellen.
Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides, den die Clearingstelle erlässt. Ihre Aufgabe ist es dann zunächst zu überwachen, ob der Arbeitgeber den ihm ggf. obliegenden Melde- und Beitragspflichten nachkommt. Meldet der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten nicht an, klärt die Einzugsstelle in diesen Fällen direkt beim Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen zum Aufschub der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 127 Abs. 1 SGV IV vorliegen