Sozialversicherungspflicht & selbständige Lehrkräfte

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Mit dem am 15.02.2025 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ wurde eine Übergangsregelung bis Ende 2026 für die verschärfte Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften geschaffen

Quellen

  • Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 14.02.2025
  • Bundesratsdrucksache 38/25 vom 31.01.2025
  • BMAS, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Übergangsregelung für Anpassungen nutzen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28.06.2022 in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt („Herrenberg-Urteil“). Daraufhin haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit - mit Wirkung vom 01.07.2023 verschärft.

Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind. Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt.

Die Sozialversicherungsträger gehen bei Prüfungen stets von Scheinselbständigkeit aus, wenn

  • der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistung an die Weisungen des Auftraggebers gebunden ist,
  • eine Eingliederung in die Betriebs-/Organisa­tionsstruktur (des Auftraggebers) erfolgt und
  • kein nennenswertes Unternehmerrisiko (beim Auftragnehmer) besteht.

Das „Herrenberg-Urteil“ zur Scheinselbständigkeit von Musiklehrkräften hatte hohe Wellen geschlagen. Betroffen sind auch (fast) alle freiberuflichen Trainer. Daraufhin hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für selbständige Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis beschlossen. Danach tritt bei diesen Lehrkräften eine Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 ein. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbständige tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:

  • Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen und
  • die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.

Damit soll sowohl Bildungseinrichtungen als auch Lehrkräften ausreichend Zeit gegeben werden, die erforderlichen Umstellungen vorzunehmen. Denn Lehrtätigkeiten sollen auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.

Hinweis Mit der Gesetzesänderung wird nur eine „Ruhepause“ normiert, eine Art Übergangsfrist bis 2027, in der sowohl die Auftraggeber und -nehmer als auch der Gesetzgeber sich auf die Auswirkungen des „Herrenberg-Urteils“ einstellen sollen.