Sozialversicherungspflicht & selbständige Lehrkräfte

Datum:

Mit dem am 15.02.2025 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ wurde eine Übergangsregelung bis Ende 2026 für die verschärfte Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften geschaffen

Quellen

  • Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 14.02.2025
  • Bundesratsdrucksache 38/25 vom 31.01.2025
  • BMAS, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Übergangsregelung für Anpassungen nutzen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28.06.2022 in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt („Herrenberg-Urteil“). Daraufhin haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit - mit Wirkung vom 01.07.2023 verschärft.

Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind. Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt.