Sozialversicherung & Notmütter

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Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat sich mit der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Betreuer in der hauswirtschaftlichen Versorgung und von Kindern beschäftigt. Das Urteil ist in folgendem Orientierungssatz zusammengefasst:

Ist ein als Betreuer in der hauswirtschaftlichen Versorgung und Kinderbetreuung Tätiger

  • nicht an Weisungen seines Auftraggebers gebunden und
  • nicht in dessen Betriebsorganisation eingebunden,
  • kann er seine Tätigkeit zu jeder Zeit mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen kündigen,
  • ist er zur persönlichen Leistungserbringung nicht verpflichtet,
  • kann er für weitere Auftraggeber tätig werden,
  • erfolgt die Vergütung nach einer vereinbarten Tagespauschale und
  • ist er bei mangelhafter Vertragserfüllung zum Schadensersatz verpflichtet,

so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

Quelle   LSG Hamburg, Urteil 23.03.2023 [Aktenzeichen L 1 BA 11/22].