Sozialversicherung & Notmütter

Datum:

„Notmütter“ sind hauswirtschaftliche Betreuerinnen, die Familien in Notlagen unterstützen. Vermittelt werden sie unter anderem von Vereinen. Die Vereine bezahlen die Notmütter als freie Beschäftigte. Ob sie damit richtig liegen, hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) geklärt.

Quelle   LSG Hamburg, Urteil 23.03.2023 [Aktenzeichen L 1 BA 11/22].

Sind „Notmütter“ selbständig tätig oder abhängig beschäftigt?

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem im Auftrag von Jugendämtern und Krankenkassen Notmütter vermittelte. Der Verein fragte hierzu jeweils per E-Mail bei den Notmüttern an, die er in einem Pool führte und mit denen ein Rahmenvertrag bestand. Die Notmütter waren nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Sie konnten im Einzelfall auch schon vor der Kostenzusage des Kostenträgers Leistungen erbringen, dann allerdings auf eigenes Kostenrisiko. Die Vergütung erfolgte anhand eines Stundensatzes, wobei die Notmütter direkt mit dem Verein abrechneten. Der Verein rechnete dann seinerseits mit dem Leistungsträger ab.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens kam die Rentenversicherung bei einer der Betreuerinnen zu dem Ergebnis, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Während das Sozialgericht diese Einschätzung bestätigte, handelte es sich nach Ansicht des LSG um eine selbständige Tätigkeit. Dafür sprachen unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelung folgende Umstände: Die Betreuerin

  • war nicht an Weisungen ihres Auftraggebers gebunden,
  • war nicht in dessen Betriebsorganisation eingebunden,
  • konnte ihre Tätigkeit jederzeit mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen kündigen,
  • war nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet,
  • konnte für weitere Auftraggeber tätig werden,
  • wurde nach einer vereinbarten Tagespauschale vergütet und
  • war bei mangelhafter Vertragserfüllung zum Schadenersatz verpflichtet.