Sozialversicherung & Vorstandsmitglieder

Datum:

Das Sozialgericht (SG) Berlin bestätigt die herrschende Rechtsprechung, nach der Vorstandsmitglieder eines Vereins regelmäßig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind.

Quelle   SG Berlin, Urteil 14.02.2025 [Aktenzeichen S 221 BA 18/23].

Zusätzliche manuelle Nachweise

Das SG nennt als ausschlaggebende Kriterien:

  • Der Vorstand ist im Rahmen der organschaftlichen Struktur weisungsabhängig, weil er nach Vereinsrecht den Weisungen der Mitgliederversammlung unterliegt.
  • Eine Weisungsbindung besteht auch, weil er als Mitglied eines mehrgliedrigen Vor-stand von diesem Weisungen erhalten kann. Er ist deswegen nicht vergleichbar einem GmbH-Geschäftsführer im "eigenen" Unternehmen, sondern fremdbestimmt tätig.
  • Dabei kommt es nicht darauf an, dass Vorstand und Mitgliederversammlung von diesem Weisungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch machen.
  • Dass Satzung und BGB eine ehrenamtliche Tätigkeit unterlegen, spielt keine Rolle, wenn tatsächlich eine Vergütung bezahlt wird, die über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgeht.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein Vorstandsmitglied rein repräsentative Aufgaben hat und nicht weiter in die Organisationsstruktur des Vereins eingliedert ist.