Sozialversicherung & VHS-Dozent
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Wenn Vereine für ihre Bildungsangebote Dozenten einsetzen, die sie vergüten, stellt sich schnell die Frage nach der Versicherungspflicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat der in diesem Bereich uneinheitlichen Rechtsprechung einen weiteren Mosaikstein hinzugefügt.
Quellen
- BSG, Urteil 05.11.2024 [Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R];
- BSG, Pressemitteilung Nr. 31 vom 06.11.2024.
Sind Dozenten freiberuflich tätig?
Eine Volkshochschule (VHS) hatte Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg angeboten. Sie setzte unter anderem einen Studenten ein, dem die inhaltliche Ausrichtung und die methodisch-didaktische Durchführung des Lehrauftrags oblag. Ein Weisungsrecht war vertraglich ausgeschlossen. Den Unterricht gestaltete der Student selbständig in den Unterrichtsräumen der VHS. Die Vergütung zahlte die VHS nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden nach Vorlage der Teilnehmerlisten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Der Student sei in die betriebliche Organisation des entsprechenden Fachbereichs der VHS funktionsgerecht dienend eingegliedert. In der Gestaltung seines Unterrichts sei er zwar frei, diese Gestaltungsfreiheit gehe aber nicht über eine herkömmliche pädagogische Freiheit hinaus. Er habe kein nennenswertes Unternehmerrisiko zu tragen und laufe keine Gefahr, eigene Investitionen zu gefährden.
Das BSG ist zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass der Student nicht als freier Mitarbeiter zu qualifizieren ist, sondern versicherungspflichtig beschäftigt war. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer VHS - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die VHS auch nicht auf den Fortbestand früherer Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.
Hinweis Da das Landessozialgericht (LSG) weitere Ermittlungen durchführen muss, hat das BSG den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen.