Sozialversicherung & Rehasport
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat sich mit der Statusbeurteilung eines Arztes befasst, der nebenberuflich Herzsportgruppen im Rahmen des Rehasports betreut. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der neben Freizeitsport auch zertifizierten Gesundheitssport anbietet. Hierzu zählt unter anderem Rehasport in Gestalt von Herz-/Koronarsportgruppen, an denen gesetzlich Krankenversicherte aufgrund vertragsärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Aufsicht teilnehmen können.
Quelle LSG Berlin-Brandenburg, Urteil 27.03.2025 [Aktenzeichen L 4 BA 46/22].
Kann ein Arzt im Rehasport abhängig beschäftigt sein?
Zur ärztlichen Betreuung der koronaren Sportgruppen hatte der Verein mit einem angestellten Betriebsarzt einen „Honorarvertrag für Ärzte“ geschlossen. Darin war geregelt, dass der Arzt freiberuflich für den Verein tätig wird. Seine Einsatzzeiten wurden mit Vertretern des Vereins abgestimmt. Der Arzt war verpflichtet, die medizinischen Geräte und Materialien vor dem Einsatz zu prüfen und den Gesundheitszustand der Mitglieder zu überwachen. Für seine Tätigkeit erhielt er 28 € pro Stunde; für die Versteuerung und Abführung der Sozialabgaben war er selbst verantwortlich. Mit wenigen Ausnahmen überstieg sein Honorar 450 € im Monat nicht.
Die Vertragsparteien beantragten eine Statusprüfung - mit dem Ergebnis, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Das LSG hat dies bestätigt: Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und welche Merkmale überwiegen. Für das LSG war unerheblich, dass der Arzt über die Zeit seiner Tätigkeit mitbestimmen konnte; maßgeblich waren nur die Umstände der Tätigkeit an sich. Er konnte nicht mehr in unternehmerischer Freiheit über die zeitliche Gestaltung seiner Tätigkeit verfügen. Auch der Ort war ihm vorgegeben. Der Arzt musste für die Ausübung der Tätigkeit die Trainingsgeräte des Vereins nutzen. Er trug kein unternehmerisches Risiko, hatte aber auch keine Chancen auf höhere Vergütung durch eine besonders effektive Gestaltung der Tätigkeit