Sozialversicherung & Fremdgeschäftsführer
Datum:
Fremdgeschäftsführer üben idR. eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung aus. Besitzt ein Fremdgeschäftsführer genügend Rechtsmacht um ihm missliebige Weisungen/Beschlüsse zu verhindern oder zu beeinflussen, kann eine sozialversicherungsfrei, selbständige Betätigung vorliegen. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob ein Vetorecht im Stiftungsvorstand der Besitzstiftung der GmbH des Fremdgeschäftsführers hierfür ausreichte.
Quelle Landessozialgericht NRW Urteil 31.01.2025 [Aktenzeichen L 22 BA 89/24].
Wann ist ein Fremdgeschäftsführer selbständig?
Verfahrensgang
- Die Klägerin, alleinige Geschäftsführerin der V. GmbH (Beigeladene), beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) die Feststellung, dass sie ihre Tätigkeit selbständig ausübe.
- Die DRV entschied am 04.09.2023, dass seit 16.03.2023 eine abhängige Beschäftigung vorliegt; Widerspruch (28.09.2023) und Klage vor dem SG Köln (Urteil vom 14.05.2024) blieben erfolglos.
- Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht NRW ein.
Sachverhalt
- Die Klägerin brachte ihr Einzelunternehmen als Sacheinlage in die V. GmbH ein, erhielt dafür das gesamte Stammkapital (25.000 €) und wurde zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt.
- Am 14.03.2023 übertrug sie sämtliche GmbH-Anteile auf die von ihr errichtete Z. Familienstiftung, in deren Vorstand sie kraft Satzung mit Vetorecht sitzt; wirtschaftliche Beteiligung hält sie nicht mehr.
- Ihr Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthält u. a. ein festes Monatsgehalt (zunächst 5.500 €, ab 01.03.2023 1.576,08 €), 30 Urlaubstage, arbeitnehmertypische Benefits, sechsmonatige Kündigungsfrist und Wettbewerbsverbote.
Streitpunkt
Kernfrage: Übt die Klägerin als Geschäftsführerin eine selbständige Tätigkeit (mangels Sozialversicherungspflicht) oder eine abhängige Beschäftigung aus?
Rechtliche Würdigung des LSG
- Maßgeblich ist, ob ein Geschäftsführer genügend Rechtsmacht besitzt, ihm missliebige Weisungen/Beschlüsse zu verhindern oder zu beeinflussen.
- Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sind grundsätzlich abhängig beschäftigt; Selbständigkeit kommt nur in Betracht, wenn – vergleichbar einer Sperrminorität – ein beherrschender Einfluss besteht.
- Das Vetorecht der Klägerin im Stiftungsvorstand reicht nicht:
– Sie kann Beschlüsse der Stiftung blockieren, aber keine positiven Weisungen an die GmbH erzwingen (reine Verhinderungsmacht).
– Sie ist wirtschaftlich nicht (mehr) an der GmbH beteiligt; eine Stiftung ist eigentümerlos, die Klägerin trägt keine unternehmerische Chance.
– Anders als in der BSG-Entscheidung vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R) ist sie nicht Gesellschafterin einer Muttergesellschaft mit Sperrminorität.
- Vertragliche Ausgestaltung untermauert die Eingliederung: festes Gehalt, Urlaubsanspruch, Arbeitnehmer-Benefits, Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbote, lange Kündigungsfrist.
- Bürgschaft über 50.000 € und Befreiung von § 181 BGB begründen kein unternehmerisches Risiko, das eine selbständige Tätigkeit tragen könnte.
Entscheidung
- Die Berufung wird zurückgewiesen; das SG-Urteil bleibt bestehen.
- Klägerin übt seit 16.03.2023 eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung aus.
- Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen.
Hinweis Der Artikel ist von KI generiert & Gem.StuFi kontrolliert.