Sozialversicherung & Ehrenamt

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Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Vereinsvorständen beschäftigt die Gerichte immer wieder. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen: Eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.500 € monatlich kann noch im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit liegen und muss nicht bereits als verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit gelten.

Quelle   LSG Berlin-Brandenburg, Urteil 14.01.2026 [Aktenzeichen L 9 BA 38/24, Rev. (BSG: B 12 BA 1/26 R)].

Wann ist bei einem Vereinsvorstand noch von einer Aufwandsentschädigung auszugehen?

Im Urteilsfall ging es um die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Vizepräsidentin eines Berufsverbands in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, die zeitweise zugleich das Amt der Schatzmeisterin innehatte. Zu ihren Aufgaben gehörte neben Repräsentationspflichten auch die Kontrolle des Hauptgeschäftsführers. Nach ihren Angaben beanspruchte diese Tätigkeit etwa 20 % bis 25 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 55 bis 60 Stunden. Zunächst erhielt sie hierfür eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 €, später von 4.000 €.

Während die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht noch von einer abhängigen Beschäftigung ausgingen, hatte die Berufung vor dem LSG teilweise Erfolg. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 € erhielt, ging das Gericht noch nicht von einer maßgeblichen Erwerbsabsicht und einer Versicherungspflicht aus. Die Tätigkeit galt daher rechtlich als unentgeltlich und nicht als abhängige Beschäftigung. Entscheidend war aus Sicht des LSG der Charakter der Tätigkeit als Ehrenamt. Maßgeblich ist dabei, ob die übernommenen Aufgaben Ausfluss der organschaftlichen Stellung sind und ob die Zahlung noch als zulässige Aufwandsentschädigung angesehen werden kann. Das LSG stellte unter anderem auf die Höchstgrenze für Entschädigungen ehrenamtlich Tätiger in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger ab. Ausgehend von dem von der Klägerin angegebenen Zeitaufwand ergab sich bei 1.500 € monatlich rechnerisch ein „Stundenlohn“ zwischen 23,08 € und 31,47 €. Diesen wertete das Gericht noch nicht als verdeckte Entlohnung. Bei einer monatlichen Zahlung von 4.000 € ergab sich hingegen ein Wert von 41,53 € bis 45,27 € pro Stunde. Diese Höhe sprach laut LSG für eine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit.

Hinweis    Pauschale Zahlungen an Organmitglieder sollten sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Je stärker eine Zahlung den Charakter einer Vergütung annimmt, desto größer ist das Risiko, dass eine Sozialversicherungspflicht bejaht wird.

Da die Klägerin Revision eingelegt hat, bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die Linie des LSG bestätigt.