Sozialversicherung & Dozenten

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Vereine, die Bildungsveranstaltungen anbieten, sind auf Dozenten angewiesen. Will man sich von einem Dozenten trennen, kann sich die Frage stellen, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich mit der Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und freien Dienstleistern befasst.

Quelle LAG Baden-Württemberg, Beschluss 10.12.2024 [Aktenzeichen 2 Ta 5/24].

Zwischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht besteht kein Gleichklang

Vereine, die Bildungsveranstaltungen anbieten, sind auf Dozenten angewiesen. Will man sich von einem Dozenten trennen, kann sich die Frage stellen, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich mit der Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und freien Dienstleistern befasst.

Die Klägerin war als Heilpraktikerin tätig. Daneben unterrichtete sie als Dozentin an einer privaten Heilpraktikerschule, die ein breites Spektrum an Seminaren sowie Aus- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung anbot. Nachdem ihr gekündigt wurde, erhob sie Kündigungsschutzklage, weil sie der Auffassung war, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Das LAG hat sie demgegenüber als freie Mitarbeiterin eingestuft. Bei der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit kommt es darauf an, ob jemand im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, wobei der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt.

Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Die Klägerin konnte jeweils selbst entscheiden, ob und für welche der Kurse sie sich bewarb, was mit der Erteilung eines entsprechenden Lehrauftrags vertraglich festgelegt wurde. Dies sprach für ein freies Dienstverhältnis. Die örtliche, inhaltliche und zeitliche Festlegung der Dienstleistung durch vertragliche Vereinbarung verschaffte der Klägerin eine sichere Entscheidungsgrundlage, die ihr die anderweitige Disposition über ihre Arbeitskraft erleichterte. Vor allem im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Das sagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit aus.

Hinweis   Laut LAG kann sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, ohne dass hieraus automatisch die Arbeitnehmereigenschaft folgt.