Sozialversicherung & DAV-Präsident
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat entschieden, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig war. Er war damit in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, so dass der DAV Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Quelle LSG Berlin-Brandenburg, Urteil 09.10.2025 [Aktenzeichen L 14 BA 39/24].
Warum war der Ex-Präsident des Deutschen Anwaltvereins abhängig beschäftigt und hat kein Ehrenamt ausgeübt?
Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig. Er ist Mitglied des DAV und wurde im Jahr 2015 von der Mitgliederversammlung zu dessen Präsidenten gewählt. Er übte dieses Amt fast vier Jahre aus. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident zahlte ihm der DAV eine „Aufwandsentschädigung“ von 7.500 € monatlich zuzüglich Umsatzsteuer.
Auf Antrag des DAV prüfte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Sozialversicherungsstatus des Klägers und kam zu dem Ergebnis, als Präsident des DAV übe er ein Beschäftigungsverhältnis aus. Der Präsident dagegen vertrat die Auffassung, keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sondern ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Seine Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
Das LSG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Der Kläger sei in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden gewesen. Ihm habe die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblegen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sei er den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen gewesen, so dass er Beschlüsse, die ihm unter Umständen nicht gepasst hätten, nicht habe verhindern können. Auch ein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwendungsersatz ideelle Zwecke verfolgt. Für seine Tätigkeit sei ihm vielmehr ein monatlicher Betrag zugewendet worden, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozialversicherung liege, so dass der Erwerbszweck in den Vordergrund trete. Das Wahlamt des Präsidenten sei daneben zwar auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt worden und die Tätigkeit habe im Interesse der Vereinsmitglieder gelegen. Beides schließe es aber nicht aus, eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt und mitvergütet würden.