Sozialversicherung & DAV-Präsident
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat entschieden, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig war. Er war damit in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, so dass der DAV Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Quelle LSG Berlin-Brandenburg, Urteil 09.10.2025 [Aktenzeichen L 14 BA 39/24].
Vergütete Vorstandsmitglieder: Wo liegt die Grenze zwischen Ehrenamt und sv-pflichtigem Arbeitsverhältnis?
Wahlämter in Vereinen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Höhere „Aufwandsentschädigungen“ führen aber regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung. Das lehrt auch ein Fall, der dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag. Lernen Sie ihn kennen, um daraus die richtigen Schlüsse für Ihre Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern zu ziehen.
Um diesen Fall ging es beim LSG Berlin-Brandenburg
Der Fall betraf einen selbstständigen Rechtsanwalt und Notar. Er stand dem Deutschen Anwaltverein e. V. als Präsident vor.
Präsident repräsentiert und führt laufende Geschäfte
Er repräsentierte in diesem Amt den Verein und führte die laufenden Geschäfte gemäß der Satzung. Er erhielt eine jährliche „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von monatlich 7.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Verein bestand nicht.
Das Statusfeststellungsverfahren und dessen ungünstiges Ergebnis
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) kam auf einen Statusfeststellungsantrag hin zu dem Ergebnis, dass der Präsident seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübt und entsprechend sozialversicherungspflichtig war.
Präsident will Einstufung nicht hinnehmen
Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Präsident gegen den Bescheid der DRB. Die Begründung: Er sei gegenüber Präsidium und Mitgliederversammlung nicht weisungsgebunden und nicht in die Betriebsorganisation des Verbandes eingegliedert gewesen, weil er in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei gewesen sei.
Es seien von ihm lediglich Repräsentations- und organschaftliche Verwaltungsaufgaben ausgeübt worden.
So entschied das LSG Berlin- Brandenburg
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Klage abgelehnt. Es ist in seiner Entscheidung ausführlich darauf eingegangen, wie solche Vereinsämter sozialversicherungsrechtlich einzuordnen sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2025, Az. L 14 BA 39/24).
Die rechtlichen Grundsätze
Grundsätzlich gilt: Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person sind und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit. Damit liegt kein Arbeitsverhältnis vor (BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 12/05 R).
Das gilt aber nur, soweit sich Zahlungen im Wesentlichen auf einen Aufwandsersatz beschränken. Höhere Zahlungen sind ein Entgelt für eine abhängige Beschäftigung. Aufgrund der Weisungsbindung gegenüber Mitgliederversammlung und Gesamtvorstand sind Vorstandsmitglieder dann nicht selbstständig tätig (so u. a. BSG, Beschluss vom 07.02.2017, Az. B 12 KR 50/16 B).
Daneben besteht meist – als weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung – eine Einbindung in die Organisation des Vereins, weil Vorstandsmitglieder typischerweise Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben übernehmen.
Ehrenamt und Unentgeltlichkeit
Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit. Zwar kann eine – auch pauschale – Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit beitragsfrei bleiben. Ein Ehrenamt erhält sein Gepräge aber durch seine ideellen Zwecke und die Unentgeltlichkeit. Das LSG hat daher allein aus der Höhe der monatlichen Zahlung eine Erwerbstätigkeit abgeleitet.
Dass der Präsident die Zuwendung wie eine Einnahme aus seiner selbstständigen Tätigkeit und nicht als Aufwandsentschädigung behandelt hatte, bestätigte diese Einordnung.
Wichtig Die Rechtsprechung geht nur von einer Aufwandsentschädigung aus, wenn wenigstens überschlägig darstellbar ist, dass ein entsprechender Aufwand tatsächlich entstand. Eine Zahlung für einen Einkommensausfall ist kein Aufwandsersatz, sondern eine Vergütung für Arbeitskraft und -zeit.
Vorstandsamt und Verwaltungsaufgaben
Weder die Rechtsstellung als Organ(-mitglied) mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen die Annahme eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Übernimmt ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben, führt die Einbindung in die Organisation regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung.
Keine bloß repräsentative Aufgabe
Sozialversicherungsrechtlich wird nicht zwischen einer Sphäre des Vereinsrechts (Repräsentationsaufgaben und der Leitung von Gremien) und einer Sphäre der Betriebsorganisation (Geschäftsführung des Vereins) unterschieden.
Nach Auffassung des LSG war der Präsident durch die satzungsgemäße Ordnung in das Gefüge der Organe des Vereins und dessen organisatorischen Rahmen integriert, und ihm oblag die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte. Er hatte also auch operativ an Verwaltungsentscheidungen mitgewirkt. Zudem schließen eine Leitungsfunktion und auch die Befugnis, selbst Weisungen zu erteilen, eine abhängige Beschäftigung nicht aus.
Steuerliche Behandlung der Vergütung spielt keine Rolle
Dass die Zahlung an den Präsidenten der Umsatzsteuer unterworfen wurde, spricht für das LSG nicht gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie spricht im Gegenteil sogar dafür, dass es sich um keinen Ersatz von Aufwendungen handelte.
FAZIT Das Urteil erläutert und bestätigt den Tenor der Rechtsprechung: Vorstandsmitglieder gelten als abhängig Beschäftigte, wenn sie für ihre Tätigkeit Zahlungen erhalten, die über bloßen Aufwandsersatz hinausgehen.