Sozialleistungen & Spendenaufrufe

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Vereine spielen bei Spendenaktionen eine wichtige Rolle, insbesondere, wenn Menschen unverschuldet in Not geraten. Dabei wird jedoch leicht übersehen, dass Spenden sich auf den Anspruch auf Sozialleistungen auswirken können.

Quelle SG Konstanz, Urteil 16.12.2025 [Aktenzeichen S 6 SO 435/22].

Was sollten Vereine bei Unterstützungsaktionen beachten?

Ein Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) zeigt, welche Rolle die Ausgestaltung der Spendenannahme spielt. Im entschiedenen Fall wurden Spenden teils direkt an ein querschnittsgelähmtes Unfallopfer ausgezahlt, teils von einem Verein auf einem separaten Konto verwaltet. Der Verein hatte sich per Vorstandsbeschluss die Entscheidung über die Auszahlung vorbehalten. Die Spenden sollten nur ausgezahlt werden, wenn keine andere Stelle (z.B. ein Sozialleistungsträger) für die Kosten eintritt.

Das SG hat entschieden: Direkt ausgezahlte Spenden gelten als einzusetzendes Vermögen. Über die vom Verein gesammelten Spenden konnte der Betroffene dagegen nicht frei verfügen. Diese Spenden galten daher (noch) nicht als einzusetzendes Vermögen.

Aus dieser Entscheidung lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

  • Spenden sollten - wenn möglich - nicht unkontrolliert direkt an die begünstigte Person ausgezahlt werden.
  • Die Verwaltung der Spenden über den Verein, mit klaren Zweckbindungen und Auszahlungsvoraussetzungen, kann sozialrechtliche Nachteile vermeiden.
  • Beschlüsse zur Mittelverwendung sollten formal gefasst und dokumentiert werden.
  • Spendengelder sollten unbedingt vom übrigen Vereinsvermögen getrennt werden.

 

Hinweis Eine durchdachte Organisation von Spendenaktionen schützt sowohl die unterstützten Personen als auch den Verein. Bei rechtlichen Unsicherheiten ist frühzeitige Beratung empfehlenswert.