SGB VIII & Anspruch auf Kinderbetreuung in Randzeiten
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Öffnungszeiten einer Tageseinrichtung müssen grundsätzlich die Arbeitszeiten der Eltern berücksichtigen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die zeitlich und örtlich optimale Kinderbetreuung. Im Einzelfall kann sich ein angebotener Betreuungsplatz aufgrund der Öffnungszeiten einer Tageseinrichtung und der den individuellen Betreuungsbedarf beeinflussenden Arbeitszeiten und -wege der Eltern als unzumutbar erweisen.
Quelle OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2026 [Aktenzeichen 2 ME 71/26].
Müssen sich die Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen an den Arbeitszeiten der Eltern orientieren?
Anmerkung Ein Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII ).
Die Träger von Einrichtungen können allerdings Mindest- oder Kernzeiten festlegen. Die Öffnungszeiten müssten sich nicht ausschließlich an den jeweils individuellen Bedürfnissen der Eltern der zu betreuenden Kinder orientieren, so das Gericht. Im Streitfall bestanden Öffnungszeiten zwischen 7:30 Uhr und 15:00 Uhr. Die Eltern des Antragstellers hatten zudem nicht dargelegt, dass diese Zeiten mit ihrer beider Arbeitszeiten unvereinbar und deshalb unzumutbar waren. Ein Anspruch auf einen Betreuungsbeginn bereits um 6:15 Uhr bestehe nicht.