Selbständigkeit & Projektkoordinator

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Wenn mehrere Organisationen sich zusammentun, kann es sich anbieten, einen Koordinator zu beauftragen, der die Fäden in der Hand hält. Das Landessozialgericht Sachsen (LSG) hat geklärt, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status ein solcher Koordinator hat.

Quelle   LSG Sachsen, Urteil 22.05.2023 [Aktenzeichen L 9 BA 22/18].

Ein Projektkoordinator kann selbständig tätig sein

In dem Urteil ging es um eine Stiftung, die im Rahmen eines „Werkvertrags“ einen Projektkoordinator zunächst damit beauftragt hatte, ein Projekt durchzuführen. Später beauftragte sie ihn damit, andere Förderprojekte zu koordinieren und zu organisieren. Abgesehen von der Prüfung der Projektanträge des Koordinators, für deren inhaltliche Richtigkeit die Stiftung die Verantwortung trug, unterlag der Koordinator keiner Kontrolle. Er erhielt eine feste Vergütung, war aber in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Dennoch führte ein Statusfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Das dagegen gerichtete Klage- und auch das Berufungsverfahren der Stiftung waren erfolgreich. Zunächst wies das LSG darauf hin, dass Beurteilungsmaßstab für die Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung in Form der nichtselbständigen Arbeit ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine weisungsgebundene Tätigkeit und eine Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und -zeit gekennzeichnet. Die Abgrenzung richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit prägen und welche Merkmale überwiegen.

Das LSG kam zu dem Schluss, dass die unternehmertypische Selbstorganisation der Leistungs­erbringung prägend und bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit ist. Die Indizien sprachen für eine Selbständigkeit des Projektkoordinators, da er keinem Weisungsrecht der Stiftung unterlag. Er war in der Gestaltung seiner Tätigkeit weitgehend frei. Insbesondere konnte er frei über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort verfügen. Seine Arbeitsleistung war im Wesentlichen unabhängig von Vorgaben und Kontrollen der Stiftung, was entscheidend für seine Selbständigkeit sprach. Auch die Kontrolle der Anträge durch die Stiftung war unproblematisch, weil die Stiftung die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit trug. Dies sei eine reine (werkvertragstypische) Ergebniskontrolle und keine leistungsbezogene Tätigkeitskontrolle.