SchenkSt & ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke

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In einem aktuellen Urteil stellt der BFH klar, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG greift. Demnach kommt die Regelung nur zur Anwendung, wenn die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Körperschaft dient.

Quelle BFH, Urteil 30.07.2025 [Aktenzeichen II R 12/24].

Gibt es eine Schenkungsteuerbefreiung nur bei ausschließlich gemeinnützigen Zwecken?

Dem Rechtsgedanken des § 56 AO liegt die Befreiung i.S.d § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers ausschließlich (ausnahmslos und uneingeschränkt) steuerbegünstigte Zwecke sind.

Im zugrundeliegenden Fall erhielt eine durch das Land Mecklenburg – Vorpommern gegründete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die nicht gemeinnützig anerkannt war, Zuwendungen eines Kooperationspartners mit der Auflage, diese für ihre satzungsmäßigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs zu verwenden.

Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Schenkungssteuer als nicht gegeben und erlies zwei Schenkungssteuerbescheide. Hiermit war die Stiftung nicht einverstanden und der Fall landete schließlich vor dem BFH, wo sie jedoch unterlag.

 

Ausschließlichkeit

Gemäß dem Beschluss liegt Ausschließlichkeit im Sinne der Norm vor, wenn die Zuwendung nur (also ausnahmslos und uneingeschränkt) Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Hingegen scheidet eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG aus, wenn die Zuwendung weiteren nicht begünstigten Zwecken dient und eine eindeutige Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Zweckbestimmung nicht möglich ist.

 

Satzungsregelungen nicht eindeutig

Der Senat sah die Satzung der Stiftung als nicht hinreichend bestimmt an, sodass nicht sichergestellt ist, dass die Klägerin ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Satzungszwecke „insbesondere“ verfolgt werden. Hierdurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere, nicht benannte Zwecke verfolgt werden.

Zudem enthält die Satzung der Stiftung weitere Bestimmungen, die nicht ausschließen, dass eine Verfolgung von Zwecken, die nicht Zwecke des Landes M-V sind, verfolgt werden können (Regelungen zur Zweckänderung und zum Vermögensanfall).

Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch eine Auslegung der Satzung beseitigen. Soweit sich nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass mit einer Zuwendung Zwecke der jeweiligen Gebietskörperschaft verfolgt werden, gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten desjenigen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft.

Insbesondere lassen sich etwaige Unklarheiten in den Satzungsbestimmungen nicht durch die tatsächliche Geschäftsführung beseitigen.

Es kommt bei der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht -anders als die Klägerin meint- auf die tatsächliche Verwendung der Zuwendung an.

 

Fazit

Die Steuerbefreiung wird bei einer Auflage, die Zuwendung unbeschränkt für satzungseigene gemeinwohlorientierte Zwecke zu verwenden nur gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, und dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ausschließlich verfolgt wird.

Hierzu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind. Somit muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass bei satzungsgemäßer Verwendung der Zuwendung ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.