Satzung & Untersuchungskommission

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Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (OLG) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Bei der Einsetzung einer unabhängigen „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ durch einen Dachverband von Sportvereinen handelt es sich um eine Vereinsmaßnahme, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

2. Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Einstellung der Tätigkeit einer solchen unabhängigen Kommission, soweit sie gegen ihn umfangreiche Ermittlungen wegen konkreter Pflichtverletzungen zur Vorbereitung etwaiger Disziplinarmaßnahmen durchführt und hierbei elementare rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze wie die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet, obwohl die Verbandsstatuten ein internes Disziplinarverfahren zur Aufklärung von Pflichtverletzungen vorsehen.

Quelle   OLG Hamm Beschluss 05.07.2024 [Aktenzeichen 8 W 15/24].