Satzung & Übertragung von Kerntätigkeiten
Datum:
Der Vorstand kann satzungsmäßige Kernaufgaben nicht ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen.
Quelle OLG Frankfurt, Beschluss 12.05.2026 [Aktenzeichen 9 U 32/25].
Kann eine Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeiten auf Dritte ohne Erlaubnis erfolgen?
Nein, das stellt das OLG Frankfurt im Fall eines Bundessportverbandes klar, der das Schulungs- und Ausbildungswesen für Trainer und Schiedsrichter und die dazugehörige Lizenzvergabe auf einen anderen Verein übertragen hatte.
Für die Geschäftsführung des Vereinsvorstands, so das Gericht, gilt nach § 27 Abs. 3 S. 1 und § 664 Abs. 1 S. 1 BGB das grundsätzliche Verbot der Übertragung der Ausführung des „Auftrags“ auf einen Dritten. Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand die Geschäftsführung daher nicht allgemein einer anderen Person oder Stelle übertragen.
Unzulässig ist dabei nicht die Delegation von Teilaufgaben an Hilfspersonen, sondern nur die sogenannte Substitution, d.h. die Abgabe wesentlicher Teile der Auftragsausführung an einen Dritten. Bei der Organisation und Durchführung der Lehrgangstätigkeit und dem Recht der Lizenzausstellung handelt es sich zwar nicht um derartige nicht delegierbare Pflichten des Vereinsvorstands, aber um satzungsmäßige Kernaufgaben des Vereins. Die durfte der Vorstand nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung (hier der Bundesversammlung) übertragen.
Hinweis Fehlt eine solche Erlaubnis, ist der entsprechende Vertrag dennoch wirksam, wenn kein Insich-Geschäft vorliegt. Der Vorstand ist dann dem Verein schadenersatzpflichtig.
Im behandelten Fall lag die Sache anders. Geklagt hatte der Verein, dem die Lizenzen übertragen worden waren. Das OLG bewertete den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig, weil die Vertreter der Vereine treuwidrig bewusst zum Nachteil des Bundesverbandes zusammenwirkten. Dem Verein, dem die Lizenzen übertragen wurden, stand deshalb kein Schadenersatz zu.