Satzung & Monopolverbände
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Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob sogenannte Monopolvereine aus ihrer Stellung heraus einen Aufnahmezwang haben.
Im zugrundeliegenden Fall begehrte ein Schachsportverein die Aufnahme in einen Verband um eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga zu erhalten. Der zunächst beim LG Frankfurt (Oder) gestellte Antrag auf vorläufige Aufnahme als Mitglied und auf Erteilung einer vorläufigen Spielberechtigung wurde mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Die Sache landete vor dem LG Potsdam, wo der Schachsportverein unterlag (LG Potsdam, Urteil vom 20.03.2024 – 2 O 41/24). Die statthafte Berufung wurde vom OLG Brandenburg verhandelt und die wesentlichen Kernpunkte des Urteils sollen nachfolgend betrachtet werden.
Quelle OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2024 [Aktenzeichen 17 U 1/24].
Darf ein Monopolverein die Aufnahme von Mitgliedern von der Erfüllung zumutbarer Anforderungen abhängig machen?
Verbände und Vereinigungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bereitwillige Dritte als Mitglieder aufzunehmen. Im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Vereinigungsfreiheit und Verbandsautonomie ist es grundsätzlich Sache der Vereinigungen selbst, ihren Zweck, Tätigkeitsrahmen sowie die dadurch bedingten generellen Aufnahmevoraussetzungen eigenverantwortlich festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1968 – KZR 3/67).
Zudem sind die Vereinigungen kraft der ihnen zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen und in der Regel selbst in dem Fall, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, einen Mitgliedschaftsbewerber zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1987 – II ZR 295/86). Insofern besteht kein Aufnahmezwang.
Anders kann sich die Situation jedoch darstellen, wenn die betreffende Vereinigung eine Monopolstellung innehat. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Regelmäßig ist eine Monopolstellung bei Verbänden anzunehmen, bei denen die Spielberechtigung von einer Mitgliedschaft im Verband abhängig ist.
Allerdings ist im Interesse des Vereins an seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit dieser Aufnahmezwang dahingehend einzuschränken, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer – im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern – sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf.
Es bedarf somit einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Erst wenn unter Berücksichtigung dieser Abwägung die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme.
Im vorliegenden Fall waren die Anforderungen zur Aufnahme in der Satzung des Verbands detailliert geregelt. Hierzu gehört neben dem fristgerechten Antrag auf Spielberechtigung auch die Hinterlegung einer Kaution. Diese Anforderungen sind nach Auffassung des Gerichts sachgerecht und nicht diskriminierend. Sie dienen offenbar dem legitimen Interesse, einen ausreichenden Zeitraum für die Planung und Organisation des am 1. Juli beginnenden Spieljahres zu gewährleisten, und stellen keine unangemessenen Anforderungen an die Bewerber.
Beide Bedingungen wurden vom begehrenden Verein nicht erfüllt.
Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch den Verband lag nicht vor. Denn die Nichtaufnahme eines die satzungsgemäßen Aufnahmebedingungen nicht erfüllenden Bewerbers durch den Verband stellt, wenn die betreffenden Bedingungen nicht unsachgemäß und vom Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer erfüllbar sind, weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung dar.
Am vorliegenden Fall wird deutlich, dass nicht schon aufgrund einer Monopolstellung ein Aufnahmezwang besteht. Zudem rückt die Satzung eines derartigen beherrschenden Verbands in den Fokus. Werden die Bedingungen gemäß den im Urteil genannten Maßstäben konkret in der Satzung geregelt, können Probleme rund um die Aufnahme neuer Mitglieder bereits an dieser Stelle deutlich entschärft werden.