Satzung & Holdingfunktionen

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Die Entscheidung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ist unter anderem in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Allein der Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO stellt keinen Satzungszweck dar, es ist auch in diesen Fällen der "verfolgte Zweck" ausdrücklich in der Satzung aufzunehmen.

Soweit in der Satzung aufgenommen wird "Die Zwecke sollen ... erreicht werden durch: Die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 AO", stellt dies keinen eigenständigen Zweck dar, sondern nur eine "Art ihrer Verwirklichung" (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO).

Quelle   FG Berlin-Brandenburg, Urteil 28.04.2026 [Aktenzeichen 8 K 8128/24].