Satzung & Hinreichende Bestimmung des Satzungszwecks

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Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt damit befasst, wann solche Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse.

Quelle BFH, Urteil 20.11.2025 [Aktenzeichen V R 23/23].

Bundesfinanzhof nimmt Stellung: Wann sind die Satzungszwecke nicht hinreichend bestimmt?

Über diesen Fall musste der BFH entscheiden

Eine Genossenschaft (e. G.) mit dem Zweck, ihre Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie umfassend zu unterstützen und damit Wissenschaft und Forschung zu fördern, hatte zunächst die Gemeinnützigkeit erhalten. Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, der Feststellungsbescheid enthalte einen materiellen Fehler, weil die e. G. nicht unmittelbar selbst den steuerbegünstigten Zweck der Wissenschaft und Forschung verfolge. Die Entwicklung von Software sei keine forschende Tätigkeit.

 

Dem BFH waren die Satzungszwecke zu unbestimmt

Der BFH hat klargestellt, dass der Aufhebungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig war.

 

Wie muss der gemeinnützige Zweck in der Satzung angegeben sein?

Damit einer Satzung entsprechend § 59 Halbs. 1 AO zu entnehmen ist, „welchen Zweck die Körperschaft verfolgt“, der „den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht“, muss in der Satzung ein den §§ 52 bis 55 AO entsprechender Zweck angegeben sein.

Eine wörtliche Angabe eines Katalogzwecks aus § 52 Abs. 2 AO ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die Satzung muss nämlich zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft verfolgt. Unklarheiten gehen zulasten der Körperschaft, die sich auf die Steuervergünstigung beruft.

 

Wenn die Mittelweitergabe der Vereinszweck ist

Ist es Zweck der Einrichtung, Mittel für andere Körperschaften zu beschaffen (Förderkörperschaften), muss die Satzung ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck angeben. Die Mittelbeschaffung ist zwar nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich. Das betrifft aber nur die Art der Zweckverwirklichung. Diese Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 S. 4 AO ist kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck, sondern eine besondere Art der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

 

Wenn die Satzungszwecke über Hilfspersonen verwirklicht werden

Das Gleiche gilt, wenn die Satzungszwecke über Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 1 AO verwirklicht werden. Hilfspersonen verwirklichen fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers. Der bloße Verweis auf gemeinnützige Hilfspersonen genügt deshalb nicht.

 

Angabe eigener Satzungszwecke auch bei Kooperationen erforderlich

Auch Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO sind nur eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit. Sie ersetzen nicht die Angabe eigener Satzungszwecke. § 57 Abs. 3 AO begünstigt Körperschaften, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklichen“.

 

Wichtig   Ist eine solche Kooperation alleiniger Satzungszweck, muss die Satzung klarstellen, dass sich die Kooperation auf das Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften beschränkt. Die Körperschaften, mit denen die Zusammenarbeit erfolgen soll, müssen in der Satzung nicht benannt werden.

 

FAZIT Es lohnt sich, die gemeinnützigen Zwecke, die der Verein verfolgen will, und auch das „wie“ von Anfang an in der Satzung so konkret wie möglich zu beschreiben. Sonst kann man in die Bredouille kommen und es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn man nicht ausreichend Zeit hat, die Satzung anzupassen.