Satzung & Gerichtsstandsklauseln

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Vereine können durch eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihrer Satzung bestimmen, welches Gericht im Fall von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine solche Vereinbarung kann bei Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Vereins begründen. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts hervor.

Quelle BayObLG, Beschluss 28.04.2025 [Aktenzeichen 101 AR 41/25].

Können Gerichtsstandsklauseln satzungsmäßig vereinbart werden?

Die Auslegung einer satzungsmäßigen „Vereinbarung“ von Gerichtsstandsklauseln habe nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen.

Ausgangspunkt der Auslegung sei der Wortlaut der Regelung, wobei das Fehlen einer die Ausschließlichkeit ausdrücklich regelnden Formulierung kein Indiz dafür darstelle, dass die Bestimmung lediglich fakultativer Natur sei. Vielmehr sei es nicht unüblich, dass die Ausschließlichkeit im Wortlaut von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht explizit zum Ausdruck gebracht werde, aber gemeint sei.                 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Hinweis Für Klagen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein ist grundsätzlich das Gericht am Sitz des Vereins zuständig.

Insbesondere international agierende Vereine sollten prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarungen in ihren Satzungen ausreichend klar und rechtssicher formuliert sind.